Lieferant oder Anwender von Bioziden
Lieferant oder Anwender von Bioziden
Wenn Sie Biozid-Wirkstoffe oder -produkte in den EWR liefern oder dort verwenden, müssen Sie die EU-Rechtsvorschriften für Biozide kennen. Die Bestimmungen sind so gestaltet, dass ein Gleichgewicht zwischen dem potenziellen Risiko einer durch Biozide verursachten Schädigung und ihren erwarteten Vorteilen sichergestellt wird.
Die Rechtsvorschriften gelten für 22 verschiedene Produktarten, die vier Hauptgruppen angehören:
- Desinfektionsmittel für den Hausgebrauch und die industrielle Verwendung
- Schutzmittel für hergestellte und natürliche Produkte
- Schädlingsbekämpfungsmittel
- Sonstige spezielle Biozidprodukte, z. B. Antifouling-Produkte
Sie umfassen zudem Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder in denen absichtlich ein oder mehrere Biozidprodukte zugesetzt wurden.
Was muss ich tun?
Das hängt davon ab, was Sie herstellen, liefern oder verwenden – einen Wirkstoff, ein Biozidprodukt oder ein behandeltes Erzeugnis.
Der Zugang zum Markt beruht auf einem zweistufigen Verfahren:
- Der Wirkstoff, der in einem Biozidprodukt verwendet oder mit dem ein Erzeugnis behandelt werden soll, muss für die entsprechende Produktart auf EU-Ebene genehmigt sein (positive Bewertung hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Sicherheit).
- Für das Biozidprodukt ist eine Zulassung auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene erforderlich, bevor es auf dem Markt bereitgestellt (z. B. verkauft) oder verwendet werden darf.
Ausnahme: Wenn ein Wirkstoff noch nicht genehmigt wurde, jedoch in das Prüfprogramm aufgenommen wurde, kann das Biozidprodukt vorbehaltlich der nationalen Bestimmungen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Zudem gilt ab dem 1. September 2015 für alle Biozidprodukte, dass sie nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn der Stoff- oder der Produktlieferant in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten gemäß Artikel 95 aufgenommen wurde.
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