Samstag, 27. Februar 2016

Gesuch um Zulassung ZN in der Schweiz

Gesuch um Zulassung ZN

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
Diese Zulassungsart gilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 (bisher Liste IA oder I) der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde. Die anderen Wirkstoffe des Produkts sind in einer dieser Listen aufgeführt.
1.       Verfahren
Ein Gesuch um Zulassung ZN muss der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden. Das Gesuch besteht aus:
a. einem vollständig ausgefüllten Formular in einer Amtssprache oder auf Englisch. Das Formular muss von der Gesuchstellerin mit Wohn- oder Geschäftssitz oder einer Zweigniederlassung in der Schweiz unterschrieben werden.
b. einem Entwurf einer Etikette (inkl. Auslobung und Gebrauchsanweisung)
c. einem Sicherheitsdatenblatt
d. wenn zutreffend Wirksamkeitsnachweisen (Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel)
e. evtl. Nachweis für die Kennzeichnung des Produkts.
Neu!
Die Vorschläge für die Einstufung und Kennzeichnung im Gesuchsformular und auf der Etikette müssen ab dem 15. Juli 2014 den Kriterien der EU-CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008/EG) entsprechen.
Es können weiterhin Gesuche um Zulassung ZN über das elektronische Formular für Chemikalien eingereicht werden
ACHTUNG: Das elektronische Gesuch um Zulassung muss noch mit dem folgenden Zusatzdokument  - "Weitere Angaben"  ergänzt werden.


Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und verfügt.

2. Geltungsdauer
Es gilt die gleiche Geltungsdauer wie für Zulassungen ZB
(s. Zulassung ZB: Geltungsdauer)
Gesuch um Zulassung ZB

3. Gebühren
Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel mit Wirksamkeitsnachweisen: CHF 1'200.-
Andere Produktarten :CHF 1'000.-

Wenn das Dossier unvollständig ist werden Zuschläge verrechnet
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 24.07.2014

Gesuch um Zulassung ZL in der Schweiz

http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13869/13879/14028/index.html?lang=de

Gesuch um Zulassung ZL

Diese Zulassungsart ist nur in Fällen anwendbar, in denen alle im Produkt enthaltenen Wirkstoffe in die Listen nach Anhang 1 und/oder 2 VBP (bisher Liste I und/oder IA) aufgenommen wurden. Mindestens ein Wirkstoff muss in der Liste nach Anhang 2, die Übrigen können in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt sein. Ist im Produkt ein bedenklicher Stoff oder ein Nanomaterial enthalten, oder ist bei der Verwendung eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so muss eine Zulassung ZL beantragt werden, auch wenn ausschliesslich Wirkstoffe der Liste nach Anhang 1 im Produkt enthalten sind. Enthält das Produkt einen oder mehrere notifizierte Wirkstoffe, die noch nicht in diesen Listen aufgeführt sind, so kann für das Produkt noch keine Zulassung ZL beantragt werden. Der Anmeldestelle ist ein Gesuch um Zulassung ZN einzureichen.
1. Verfahren
Mit der Aufnahme der Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2 gelten für das Produkt strengere Anforderungen für eine Zulassung. Falls das Produkt auch in der EU in Verkehr gebracht wird, kann dort eine Zulassung und in der Schweiz anschliessend die Anerkennung der EU-Zulassung beantragt werden. Für eine eigene Zulassung in der Schweiz (ZL) gelten die gleichen Anforderungen wie in der EU. Mit dem Gesuch für eine Zulassung ZL muss ein Dossier mit den erforderlichen Unterlagen gemäss Anhang 5 VBP eingereicht werden.
Das eingegangene Dossier wird, vorbehaltlich des Eingangs des Kostenvorschusses, innerhalb von 30 Tagen validiert. Dabei handelt es sich um eine Vollständigkeitskontrolle der eingereichten Unterlagen. Ein vollständiges und validiertes Dossier wird in der Regel innerhalb von 365 Tagen beurteilt und verfügt.
2. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Zulassung ZL ist auf höchstens 10 Jahre beschränkt. Je nach Wirkstoff kann die Dauer auch kürzer sein, z.B. wenn es sich um einen zu ersetzenden Wirkstoff nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 handelt. Um das Produkt nach Ablauf der Zulassung ohne Unterbruch weiter vermarkten zu können, ist 550 Tage vor Ablauf ein Verlängerungsgesuch einzureichen.
3. Dossier für eine Zulassung ZL
Die Datenanforderungen sind im Anhang 5 der VBP aufgeführt, wo auf die Anhänge II (für den Wirkstoff) und III (für das Produkt) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte verwiesen wird. Das Dossier für eine Zulassung ZL ist nach den Vorgaben der EU Verordnung zu erstellen. Im Anhang III der EU Verordnung sind die geforderten Daten für das Biozidprodukt aufgeführt und umfassen folgende Kapitel:
1. Antragsteller
2. Identität des Biozidprodukts
3. Physikalische, chemische und technische Eigenschaften
4. Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika
5. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
6. Wirksamkeit gegen Zielorganismen
7. Verwendungszwecke und Exposition
8. Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier
9. Ökotoxikologische Untersuchungen
10. Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt
11. Massnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
12. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
13. Bewertung und Zusammenfassung
Für jedes Kapitel sind zahlreiche Daten erforderlich, die gesamthaft in das zu erstellende Produktdossier einfliessen. So muss u.a. die Wirksamkeit und Eignung des Produkts (Kapitel 6) nachgewiesen werden (je nach Anwendungsgebiet durch Labor- oder Feldstudien), die Exposition der Anwender oder indirekt Betroffener (Kapitel 7) dargelegt, Verbleib und Verhalten der Stoffe in der Umwelt (Kapitel 10) durch Messdaten oder adäquate Modellrechnungen beschrieben und eine Risikobeurteilung für Mensch, Tier und Umwelt durchgeführt werden (Kapitel 11).
Die EU gibt auf der Website der ECHA ausführliche Anleitungen in den "Guidance on information requirements" 

Die Guidance entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand und die Schweizer Behörden orientieren sich ebenfalls an ihr. Sie verweist in zahlreichen Fällen auf die "Technical Notes for Guidance" zur RL 98/8/EG (TNsG, zu finden unter "Biocidal Products Directive" im aufgeführten Link zur ECHA), die weiterhin ihre Gültigkeit behalten, soweit keine revidierten Dokumente erhältlich sind.
Die Software IUCLID (International Uniform Chemical Information Database) wird verwendet, um die Daten über den Wirkstoff und das Biozidprodukt zu sammeln, zu organisieren und zu speichern. Aus den strukturierten Daten kann dann das technische Dossier im von der VBP verlangten Umfang erstellt und eingereicht werden. Im "Biocides Submission Manual 1: Using IUCLID for biocide applications" befinden sich alle erforderlichen Informationen für das Erstellen eines IUCLID Dossiers:
Das Programm selbst sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Zusatzdatenbanken sind unter folgender Adresse kostenlos zu beziehen:

In der Schweiz wird empfohlen, das Dossier für eine Zulassung ZL in Form einer IUCLID-Exportdatei (nicht jedoch die schreibgeschützte Dossier-Datei) im CD-ROM Format bei der Anmeldestelle Chemikalien einzureichen:

Bundesamt für Gesundheit BAG
Anmeldestelle Chemikalien
CH-3003 Bern 
Zugang zum Wirkstoff-Dossier
Zur Aufnahme eines Wirkstoffs in den Annex I 98/8/EG oder zu dessen Genehmigung gemäss EU-Verordnung hat der Notifizierer in der EU bereits ein Dossier zum Wirkstoff und zu einem Produkt eingereicht. Für das Produktdossier einer Zulassung ZL kann auf dieses Referenzdossier oder Teile davon zurückgegriffen bzw. verwiesen werden. Voraussetzung dafür ist die Zugangsbescheinigung zum Referenzdossier. Ob das Referenzdossier oder Teile davon nur zitiert oder ebenfalls einzureichen sind, muss im Einzelfall mit den Behörden (Anmeldestelle) abgeklärt werden.
Bei der Erstellung des Dossiers sind die Sonderbestimmungen zum Wirkstoff in der Liste im Anhang 2 der VBP sowie der Bewertungsbericht (Assessment Report) zum Wirkstoff aus der EU zu berücksichtigen (zu finden unter

Inhalt und Schlussfolgerungen aus diesem Bericht bilden die Basis der Bewertung des Produkts.
Beinhaltet das Biozidpdrodukt Wirkstoffe in Form von Nanomaterialien, so muss bei der Bewertung des Wirkstoffes die Nanoform ausdrücklich berücksichtigt worden sein. Ansonsten gilt die Zulassung ZL nur für das Biozidprodukt mit Wirkstoffen, die nicht in der Nanoform vorliegen.
4. Gebühren
Gemäss der Chemikaliengebührenverordnung (SR 813.153.1, ChemGebV) beträgt die Gebühr für eine Zulassung ZL zwischen CHF 15'000 und 60'000. Die Kriterien für die Gebührenfestlegung innerhalb dieses Rahmens sind wie folgt definiert:
4.1 Ausgangsgebühr:
Die Ausgangsgebühr für ein einfaches Dossier beträgt CHF 30'000.-
Unter einem einfachen Dossier versteht man ein Biozidprodukt:  
  • mit 1 Wirkstoff
  • für 1 bestimmte Anwendung
  • für 1 Produktart
  • für 1 Verwenderkategorie
4.2 Zuschläge:
Eine Erhöhung der Ausgangsgebühr um 8% wird eingefordert für: 
  • jeden zusätzlichen Wirkstoff
  • jeden bedenklichen Stoff
  • jeden zu ersetzenden Wirkstoff
  • jede zusätzliche Produktart
  • jede zusätzliche Verwenderkategorie
  • jede zusätzliche Anwendung
  • die Anwendung im Freien
  • Studien bezüglich potentieller Rückstände in Lebens- und Futtermitteln
Pro Nachforderung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen wird die Gebühr um 5 % erhöht.
Die Gebühren für eine Biozidproduktefamilie ergeben sich aus den oben genannten Kriterien, wobei die sich ergebende Gebühr dann um 80% erhöht wird.
4.3 Abzüge:
Folgende Abzüge werden gewährt:
- bis zu 50%, wenn:
  • das Biozodprodukt vergleichbar ist mit dem Biozidprodukt, welches im Bewertungsbericht (CAR) für die Wirkstoffgenehmigung repräsentativ war
  • das Biozidprodukt vergleichbar ist mit einem Biozidprodukt für welches die Firma bereits eine Erstzulassung ZL in der Schweiz erhalten hat.
- 8%, wenn:
  • die Firma die Erlaubnis erhält, gewisse Daten nicht vorlegen zu müssen (waiving; ausser Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften).
  • die Firma eine Zugangsbescheinigung zu Daten von vergleichbaren bereits zugelassenen Biozidprodukten vorlegen kann (ausser Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften).
Anmerkung: die Gesuchstellerin muss ein Gesuch auf Abzug stellen und dies entsprechend begründen.
Typ: XLSX
ZL GebührenGültig ab 23.02.2016 | Grösse: 14 kb | Typ: XLSX
4.5 Kostenvorschuss:
Die Zahlung eines Gebührenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung eines Gesuchs.
 5. Hinweis
Die Prozesse und Prozeduren für die Zulassung von Biozidprodukten können sich infolge von technischen und administrativen Richtlinien der EU-Kommission und/oder der Europäischen Chemikalienagentur ECHA sowie durch die Aktualisierung des Vertrages über die gegenseitige Anerkennung von Biozidprodukten (MRA) zwischen der Schweiz und der EU kurzfristig ändern. Wir empfehlen den interessierten Kreisen daher, regelmässig die Webseite der Anmeldestelle Chemikalien zu besuchen und den Newsletter Verbraucherschutz des BAG zu abonnieren.
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 23.02.2016

Mittwoch, 24. Februar 2016

Was tun? - Lieferant oder Anwender von Bioziden

http://echa.europa.eu/de/support/getting-started/biocides

Lieferant oder Anwender von Bioziden


Lieferant oder Anwender von Bioziden

Wenn Sie Biozid-Wirkstoffe oder -produkte in den EWR liefern oder dort verwenden, müssen Sie die EU-Rechtsvorschriften für Biozide kennen. Die Bestimmungen sind so gestaltet, dass ein Gleichgewicht zwischen dem potenziellen Risiko einer durch Biozide verursachten Schädigung und ihren erwarteten Vorteilen sichergestellt wird.
Die Rechtsvorschriften gelten für 22 verschiedene Produktarten, die vier Hauptgruppen angehören:
  • Desinfektionsmittel für den Hausgebrauch und die industrielle Verwendung
  • Schutzmittel für hergestellte und natürliche Produkte
  • Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Sonstige spezielle Biozidprodukte, z. B. Antifouling-Produkte
Sie umfassen zudem Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder in denen absichtlich ein oder mehrere Biozidprodukte zugesetzt wurden.

Was muss ich tun?

Das hängt davon ab, was Sie herstellen, liefern oder verwenden – einen Wirkstoff, ein Biozidprodukt oder ein behandeltes Erzeugnis.
Der Zugang zum Markt beruht auf einem zweistufigen Verfahren:
  • Der Wirkstoff, der in einem Biozidprodukt verwendet oder mit dem ein Erzeugnis behandelt werden soll, muss für die entsprechende Produktart auf EU-Ebene genehmigt sein (positive Bewertung hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Sicherheit).
  • Für das Biozidprodukt ist eine Zulassung auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene erforderlich, bevor es auf dem Markt bereitgestellt (z. B. verkauft) oder verwendet werden darf.
Ausnahme: Wenn ein Wirkstoff noch nicht genehmigt wurde, jedoch in das Prüfprogramm aufgenommen wurde, kann das Biozidprodukt vorbehaltlich der nationalen Bestimmungen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Zudem gilt ab dem 1. September 2015 für alle Biozidprodukte, dass sie nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn der Stoff- oder der Produktlieferant in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten gemäß Artikel 95 aufgenommen wurde.

Wirkstoffe
Alle Biozide sind betroffen. Dazu gehören auch Nanomaterialien und Wirkstoffe, die in situ am Ort der Verwendung erzeugt werden (aus einem anderen Stoff, der „Vorläufer" genannt wird).

Hersteller oder Einführer

Ihr Wirkstoff kann in einem für den EWR-Markt bestimmten Biozidprodukt verwendet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Er ist für die spezifische Produktart, in der er verwendet wird, genehmigt.
  • Er wurde in die Liste der Stoffe aufgenommen, die für Gesundheit und Umwelt unbedenklich sind - Anhang I der Biozidverordnung.
  • Es handelt sich um einen bestehenden Wirkstoff (am 14. Mai 2000 bereits auf dem Markt) und dieser wurde in das Prüfprogramm aufgenommen.
Zudem gilt ab dem 1. September 2015 für alle Biozidprodukte, dass sie nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn der Stoff- oder der Produktlieferant in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten gemäß Artikel 95 aufgenommen wurde.
Um einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs oder zur Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 95 zu stellen, nehmen Sie bitte über das Register für Biozidprodukte (R4BP 3) Kontakt mit der ECHA auf.

Händler

Bevor Sie die Lieferung eines Wirkstoffs zur Verwendung auf dem EWR-Markt aufnehmen dürfen, müssen die oben beschriebenen Bedingungen für Hersteller oder Einführer für diesen Wirkstoff erfüllt sein.

Biozidprodukte
Wenn der Biozid-Wirkstoff genehmigt oder in die Liste der unbedenklichen Stoffe aufgenommen worden ist (Anhang I der Biozidverordnung), muss ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält, genehmigt werden, bevor Sie es auf dem EWR-Markt bereitstellen dürfen.
Wenn keine Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffs getroffen wurde, können Sie das Biozidprodukt vorbehaltlich der nationalen Bestimmungen auf dem Markt bereitstellen, solange es sich in dem Prüfprogramm befindet.
Ab dem 1. September 2015 muss für alle Biozidprodukte ein Lieferant (Stoff- oder Produktlieferant) in der Liste gemäß Artikel 95 aufgeführt sein, andernfalls darf das Biozidprodukt nicht mehr auf dem EWR-Markt bereitgestellt werden.

Zulassungsinhaber

Sie sind für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich (d. h. seine erstmalige Lieferung zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung im EWR). Dies bedeutet, dass Sie auch für die richtige Einstufung (gemäß der CLP-Verordnung) sowie für die Verpackung und Kennzeichnung des Produkts verantwortlich sind. Sie sind zudem verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn Ihnen zu einem beliebigen Zeitpunkt Informationen bekannt werden, die die Produktzulassung beeinflussen könnten, z. B. Informationen über die Sicherheit.
Sie müssen sicherstellen, dass das Produkt die rechtlichen Anforderungen erfüllt, wenn Sie für dieses werben oder es auf dem EWR-Markt bereitstellen. Dies gilt für jede Form der Lieferung, einschließlich Fernabsatz und E-Commerce.
Wenn Sie ein potenzieller Inhaber einer Zulassung sind, haben Sie die Wahl, ob Sie einen Antrag auf eine Zulassung für einzelne Länder oder auf eine EU-weite Zulassung stellen möchten.
Alle im EWR ansässigen natürlichen oder juristischen Personen können diese Rolle übernehmen: derHersteller, Einführer oder ein Berater.
Zur Förderung der Verwendung von Biozidprodukten, die weniger schädliche Wirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben:
  • besteht ein vereinfachtes Verfahren für Biozidprodukte, für die Wirkstoffe mit geringerem Risiko verwendet werden.
  • ist es schwieriger, eine Produktzulassung zu erhalten, wenn ein Wirkstoff, der in einem Produkt enthalten ist, als ein zu ersetzender Stoff identifiziert wurde.

Hersteller

Als Hersteller eines Biozidprodukts können Sie den Status des Zulassungsinhabers beantragen (siehe oben).
Sie können zudem beantragen, als „Produktlieferant" in die Liste gemäß Artikel 95 aufgenommen zu werden.

Einführer

Bevor Sie ein Biozidprodukt in den EWR einführen, sollten Sie sicherstellen, dass:
  • es für die Vermarktung in dem Land, in welches Sie es liefern möchten, zugelassen wurde oder dass der in dem Produkt enthaltene Wirkstoff in das Prüfprogramm aufgenommen wurde.
  • ein Lieferant in die Liste der genehmigten Wirkstoffe und Lieferanten gemäß Artikel 95 aufgenommen wurde.
Als Einführer des Biozidprodukts können Sie auch beantragen, als „Stofflieferant" oder „Produktlieferant" in diese Liste aufgenommen zu werden. Sie können zudem den Status des Zulassungsinhabers beantragen (siehe oben).

Händler

Bevor Sie Biozidprodukte vertreiben, sollten Sie überprüfen, dass diese für jedes Land, in dem Sie diese bereitstellen möchten, zugelassen sind. 
Falls das Biozidprodukt noch nicht zugelassen ist, prüfen Sie, dass der in dem Produkt enthaltene Wirkstoff in das Prüfprogramm aufgenommen wurde.
Ab dem 1. September 2015 müssen Sie vor dem Vertrieb des Produkts zudem überprüfen, ob ein Lieferant in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten gemäß Artikel 95 aufgenommen wurde.

Behandelte Waren
Wenn Ihr Produkt mit einem Biozidprodukt behandelt wurde oder ein solches enthält, jedoch keine primäre Biozidfunktion hat, handelt es sich um eine „behandelte Ware".
Behandelte Ware darf nur in Verkehr gebracht werden (d. h. erstmalige Lieferung zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung im EWR), wenn das Biozidprodukt, das für die Behandlung der Ware verwendet wird, ausschließlich:
  • genehmigte Wirkstoffe enthält
  • unbedenkliche Stoffe enthält, die in Anhang I aufgeführt sind
  • Stoffe enthält, die in das Prüfprogramm aufgenommen wurden
  • Es kann eine spezielle Kennzeichnung der behandelten Ware erforderlich sein.

Hersteller oder Einführer

Wenn Sie für das Inverkehrbringen der behandelten Ware verantwortlich sind, tragen Sie die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dieser behandelten Ware sowie für ihre Rückverfolgbarkeit. Zudem müssen Sie Verbrauchern auf deren Anfrage möglicherweise zusätzliche Informationen bereitstellen, in denen Sie angeben, welche Biozidprodukte und Nanomaterialien für die Behandlung der Ware verwendet wurden.

Händler

Als Händler von behandelten Waren haben Sie die gleichen Pflichten wie ein Händler von Biozidprodukten.
Sie müssen den Verbrauchern zudem Informationen darüber zur Verfügung stellen, welche Biozidprodukte und Nanomaterialien für die Behandlung der Ware verwendet wurden, wenn diese entsprechende Informationen anfordern sollten. Die Verbraucher haben einen rechtlichen Anspruch, diese Informationen kostenlos innerhalb von 45 Tagen zu erhalten.

Exportieren Sie in Nicht-EU-Länder?
Wenn Sie einen Wirkstoff, ein Biozidprodukt oder behandelte Ware ausführen, unterliegen Sie nicht den Vorschriften der Biozid-Verordnung.
Wenn Ihre Biozidprodukte jedoch in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, müssen Sie sehr wahrscheinlich die Anforderungen der PIC-Verordnung erfüllen. Dies bedeutet, dass Sie der ECHA über Ausfuhr dieser Biozidprodukte melden müssen. In einigen Fällen werden Sie die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung des einführenden Landes einholen müssen.
Prüfen Sie, ob Ihre Chemikalie Gegenstand des Abschnitts Chemikalien ist, die der PIC-Verordnung unterliegen.

Führen Sie Biozide, die verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, in die Europäische Union ein?
Bei diesen Bioziden kann es sich um Wirkstoffe, Biozidprodukte oder Erzeugnisse handeln, die Biozide enthalten, die verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. In diesem Fall müssen Sie möglicherweise die Anforderungen der PIC-Verordnung erfüllen.
Sollte dies der Fall sein, müssen Sie:
  • sicherstellen, dass die Einfuhr gemäß der Biozidverordnung und den in Ihrem Land geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist
  • der zuständigen Behörde in der EU über die eingeführten Mengen berichten
Prüfen Sie, ob Ihre Chemikalie Gegenstand des Abschnitts Chemikalien ist, die der PIC-Verordnung unterliegen.

Practical Guides on BPR

http://echa.europa.eu/de/practical-guides/bpr-practical-guides

http://echa.europa.eu/de/support/helpdesks/national-helpdesks/list-of-national-helpdesks

http://echa.europa.eu/de/support/getting-started

Practical Guides on BPR