Samstag, 27. Februar 2016

Gesuch um Zulassung ZN in der Schweiz

Gesuch um Zulassung ZN

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
Diese Zulassungsart gilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 (bisher Liste IA oder I) der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde. Die anderen Wirkstoffe des Produkts sind in einer dieser Listen aufgeführt.
1.       Verfahren
Ein Gesuch um Zulassung ZN muss der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden. Das Gesuch besteht aus:
a. einem vollständig ausgefüllten Formular in einer Amtssprache oder auf Englisch. Das Formular muss von der Gesuchstellerin mit Wohn- oder Geschäftssitz oder einer Zweigniederlassung in der Schweiz unterschrieben werden.
b. einem Entwurf einer Etikette (inkl. Auslobung und Gebrauchsanweisung)
c. einem Sicherheitsdatenblatt
d. wenn zutreffend Wirksamkeitsnachweisen (Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel)
e. evtl. Nachweis für die Kennzeichnung des Produkts.
Neu!
Die Vorschläge für die Einstufung und Kennzeichnung im Gesuchsformular und auf der Etikette müssen ab dem 15. Juli 2014 den Kriterien der EU-CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008/EG) entsprechen.
Es können weiterhin Gesuche um Zulassung ZN über das elektronische Formular für Chemikalien eingereicht werden
ACHTUNG: Das elektronische Gesuch um Zulassung muss noch mit dem folgenden Zusatzdokument  - "Weitere Angaben"  ergänzt werden.


Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und verfügt.

2. Geltungsdauer
Es gilt die gleiche Geltungsdauer wie für Zulassungen ZB
(s. Zulassung ZB: Geltungsdauer)
Gesuch um Zulassung ZB

3. Gebühren
Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel mit Wirksamkeitsnachweisen: CHF 1'200.-
Andere Produktarten :CHF 1'000.-

Wenn das Dossier unvollständig ist werden Zuschläge verrechnet
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 24.07.2014

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