Freitag, 29. Mai 2015

Biozid-Zulassungsarten in der Schweiz-Gesuche um Zulassung


http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13950/14239/index.html?lang=de

Zulassung Biozidprodukte / Zulassungsarten

Nur von der Anmeldestelle Chemikalien (ASChem) zugelassene Biozidprodukte dürfen auf dem Markt sein.
Die verschiedenen Zulassungsarten
Die Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) sieht verschiedene Zulassungsarten vor, je nach Status der in den Produkten enthaltenen Wirkstoffe, d.h. je nachdem, ob die Wirkstoffe in der Liste I oder IA (Anhänge 1-2 VBP) oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind, und je nachdem, ob das gleiche Produkt schon in einem EU- bzw. EFTA-Mitgliedstaat zugelassen ist.
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 04.02.2015

Gesuch um Zulassung ZN

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
Diese Zulassungsart gilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 (bisher Liste IA oder I) der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde. Die anderen Wirkstoffe des Produkts sind in einer dieser Listen aufgeführt.
1.       Verfahren
Ein Gesuch um Zulassung ZN muss der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden. Das Gesuch besteht aus:
a. einem vollständig ausgefüllten Formular in einer Amtssprache oder auf Englisch. Das Formular muss von der Gesuchstellerin mit Wohn- oder Geschäftssitz oder einer Zweigniederlassung in der Schweiz unterschrieben werden.
b. einem Entwurf einer Etikette (inkl. Auslobung und Gebrauchsanweisung)
c. einem Sicherheitsdatenblatt
d. wenn zutreffend Wirksamkeitsnachweisen (Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel)
e. evtl. Nachweis für die Kennzeichnung des Produkts.
Neu!
Die Vorschläge für die Einstufung und Kennzeichnung im Gesuchsformular und auf der Etikette müssen ab dem 15. Juli 2014 den Kriterien der EU-CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008/EG) entsprechen.
Es können weiterhin Gesuche um Zulassung ZN über das elektronische Formular für Chemikalien eingereicht werden
ACHTUNG: Das elektronische Gesuch um Zulassung muss noch mit dem folgenden Zusatzdokument  - "Weitere Angaben"  ergänzt werden.


Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und verfügt.

2. Geltungsdauer
Es gilt die gleiche Geltungsdauer wie für Zulassungen ZB
(s. Zulassung ZB: Geltungsdauer)
ACHTUNG: Das elektronische Gesuch um Zulassung muss noch mit dem folgenden Zusatzdokument  - "Weitere Angaben"  ergänzt werden.


Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und verfügt.


Gesuch um Zulassung ZB

3. Gebühren
Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel mit Wirksamkeitsnachweisen: CHF 1'200.-
Andere Produktarten :CHF 1'000.-

Wenn das Dossier unvollständig ist werden Zuschläge verrechnet
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 24.07.2014

Schweiz-Anmeldestelle Biozid-Produkte


http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/

http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13869/index.html?lang=de

Biozidprodukt

Einleitung
Biozidprodukte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen durch Abtötung oder Abschreckung. Als Biozidprodukte gelten Zubereitungen oder Wirkstoffe in der Form, in der sie zum Verwender gelangen. Das heisst, zur Person, die das Produkt zum bioziden Zweck verwendet, z.B. Desinfektion, Schädlingsbekämpfung oder Schutz einer Farbe mit einem Topfkonservierungsmittel. Ein Biozidprodukt wirkt auf chemischem oder biologischem aber nicht physikalischem Weg. Je nach Verwendungszweck(en) gehört es zu mindestens einer der 23 Produktarten.
Biozidprodukte müssen gemäss Biozidprodukteverordnung, (VBP, SR 813.12) zugelassen werden.
Zulassung Biozidprodukte / Zulassungsarten

News

14.04.2015: Switzerland and the European Union (EU) have amended the Agreement on mutual recognition in relation to conformity assessment (MRA) in the sector of biocidal products. The amendments have come into force on 14 April 2015. For more information:
MRA Switzerland-EU

Kapitel 18 Biozid-Produkte

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses sektorale Kapitel gilt für Biozid-Produkte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG, ausgenommen:
-
Biozid-Produkte, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten, und
-
Avizide, Fischbekämpfungsmittel sowie Biozide gegen sonstige Wirbeltiere.
Richtlinien der Kommission über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB sind Bestandteil dieses Kapitels.
Es steht der Schweiz frei, den Zugang zu ihrem Markt entsprechend den Anforderungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kapitels bestehenden Rechtsvorschriften bezüglich folgender Produkte zu beschränken:
-
Biozid-Produkte, die Octylphenol oder seine Ethoxylate enthalten und
-
Aerosolpackungen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten.
Die Vertragsparteien werden die Lage im Jahr 2013 gemeinsam überprüfen.

Abschnitt I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union
1.
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/107/EG (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40), (im Folgenden «Richtlinie 98/8/EG» genannt)
2.
Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6)
3.
Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 15)
4.
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3)
Schweiz
100.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (AS 2004 4763), zuletzt geändert am 17. Juni 2005 (AS 2006 2197)
101.
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (AS 1984 1122), zuletzt geändert am 19. März 2010 (AS 2010 3233)
102.
Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (AS 2005 2821), zuletzt geändert am 4. April 2011 (AS 2011 1403)

Abschnitt II
Konformitätsbewertungsstellen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstellen» die für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz.
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz finden sich auf den nachstehenden Websites:
Mitgliedstaaten
Biozide: «Competent Authorities and other Contact Points» (Zuständige Behörden und andere Kontaktstellen) http://ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/ca_contact.pdf
Schweiz
Bundesamt für Gesundheit, Anmeldestelle Chemikalien www.bag.admin.ch/biocide

Abschnitt III
Zusätzliche Bestimmungen

Für die Zwecke der Absätze 2-5 dieses Abschnitts ist jede Bezugnahme auf die Richtlinie 98/8/EG, soweit die Schweiz betroffen ist, auch als Bezugnahme auf die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen zu verstehen.

1. Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB

Artikel 11 der Richtlinie 98/8/EG gilt zwischen den Vertragsparteien mit folgenden Anpassungen:
Die Aufnahme oder spätere Änderung in Bezug auf die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB wird auch erwogen, wenn ein Antragsteller der zuständigen schweizerischen Behörde die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und diese Behörde der Kommission die erforderliche Beurteilung zugeleitet hat.

2. Gegenseitige Anerkennung der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten und die Schweiz

1.  Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 98/8/EG wird ein in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz bereits zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz innerhalb von 120 bzw. 60 Tagen nach Eingang eines Antrags bei dem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassen oder registriert, wenn der Wirkstoff des Biozid-Produkts in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist und den dort festgelegten Anforderungen entspricht. Zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen sind dem Antrag eine Zusammenfassung der Unterlagen gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang IIB Abschnitt X der Richtlinie 98/8/EG sowie eine beglaubigte Kopie der ersten Zulassung beizufügen. Zur gegenseitigen Anerkennung der Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotenzial sind dem Antrag die erforderlichen Angaben gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG mit Ausnahme der Angaben zur Wirksamkeit, für die eine Zusammenfassung ausreicht, beizufügen.
Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, welche sich aus der Durchführung anderer Massnahmen ergeben, die den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in Bezug auf die Bedingungen für den Vertrieb und die Verwendung von Biozid-Produkten entsprechen und dem Gesundheitsschutz in den betreffenden Vertriebsunternehmen sowie dem Gesundheitsschutz der Verwender und Arbeitnehmer dienen.
Dieses Verfahren der gegenseitigen Anerkennung lässt die Massnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Schweiz entsprechend dem Recht der Vertragsparteien zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern ergreifen, unberührt.
2.  Stellt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz gemäss Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG fest, dass
a)
die Zielart nicht in schädlichen Mengen vorkommt,
b)
sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegenüber dem Biozid-Produkt zeigt oder
c)
die massgeblichen Umstände bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Zielarten, erheblich von denen des Landes (Mitgliedstaat oder Schweiz) abweichen, in dem das Biozid-Produkt zuerst zugelassen wurde, und eine unveränderte Zulassung daher unannehmbare Gefahren für Mensch oder Umwelt darstellen könnte,
so kann der Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz verlangen, dass bestimmte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben e, f, h, j und l der Richtlinie 98/8/EG genannte Vorschriften an die unterschiedlichen Umstände so angepasst werden, dass die in Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
3.  Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Ansicht, dass ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das von einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz registriert worden ist, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG entspricht, so kann das Land die Registrierung des betreffenden Biozid-Produkts vorläufig zurückweisen; es teilt seine Bedenken unverzüglich der für die Überprüfung der Unterlagen zuständigen Behörde mit.
Ist innerhalb von höchstens 90 Tagen keine Einigung zwischen den betroffenen Behörden erzielt worden, so wird die Angelegenheit der Kommission gemäss dem Verfahren des Absatzes 4 zur Beschlussfassung unterbreitet.
4.  Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz ungeachtet der Absätze 2 und 3 zu der Ansicht, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenes Biozid-Produkt die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Bedingungen nicht erfüllen kann, und beabsichtigt das Land daher, die Zulassung oder die Registrierung zurückzuweisen oder die Zulassung unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, so teilt es dies der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten, der Schweiz und dem Antragsteller mit und legt ihnen eine Erläuterung mit dem Namen und der Spezifikation des Produkts und einer Begründung für die beabsichtigte Zurückweisung oder Beschränkung der Zulassung vor.
Die Kommission arbeitet in dieser Sache einen Vorschlag gemäss Artikel 27 der  Richtlinie 98/8/EG für einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG aus.
5.  Wird in dem Verfahren des Absatzes 4 die Zurückweisung einer zweiten oder nachfolgenden Registrierung durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz bestätigt, so berücksichtigt das Land (Mitgliedstaat oder Schweiz), das das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial zuvor registriert hatte, diese Zurückweisung und überprüft seine Registrierung gemäss Artikel 6 der Richtlinie 98/8/EG, wenn der Ständige Ausschuss dies für angemessen erachtet.
Wird in diesem Verfahren die ursprüngliche Registrierung bestätigt, so nimmt das Land (Mitgliedstaat oder Schweiz), das das Verfahren beantragt hat, die Registrierung des betreffenden Biozid-Produkts mit niedrigem Risikopotenzial vor.
6.  Die Mitgliedstaaten oder die Schweiz dürfen in Abweichung von Absatz 1 die gegenseitige Anerkennung der Zulassung von Produkten ablehnen, die unter die Produktarten 15, 17 und 23 des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG fallen, sofern diese Einschränkung gerechtfertigt werden kann und die Zielsetzung der Richtlinie dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz unterrichten einander und auch die Kommission über jede diesbezügliche Entscheidung und teilen die Gründe dafür mit.

3. Marktzugang

Der Antragsteller gibt seinen Namen oder seinen Handelsnamen und seine Anschrift auf der Kennzeichnung des Biozid-Produkts an. Für die Zwecke des Artikels 8 der Richtlinie 98/8/EG genügt es, wenn der Zulassungsantragsteller ein ständiges Büro in der Europäischen Union oder der Schweiz unterhält. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die zuständigen Behörden die Zulassungen sowie andere Beschlüsse bezüglich der Anwendung dieses Kapitels dem Antragsteller im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei direkt zustellen dürfen.

4. Informationsaustausch

Nach Artikel 9 dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien insbesondere die in Artikel 18 der Richtlinie 98/8/EG vorgesehenen Informationen aus. Die Einstufung und Behandlung vertraulicher Informationen erfolgt nach Artikel 19 der Richtlinie 98/8/EG.

5. Schutzklausel

Hat ein Land (Mitgliedstaat oder Schweiz) berechtigte Gründe zur Annahme, dass ein Biozid-Produkt, das es nach Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen oder registriert hat oder zulassen oder registrieren soll, ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann es dessen Verwendung oder Verkauf in seinem Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Es unterrichtet die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich über ein diesbezügliches Vorgehen und teilt die Gründe dafür mit. Eine Entscheidung hierüber ergeht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 3. Ist die Schweiz mit dem Beschluss der Kommission nicht einverstanden, so wird die Angelegenheit an den Gemischten Ausschuss verwiesen, der über ein angemessenes Vorgehen entscheidet, wobei er auch einen Sachverständigenrat einberufen kann. Wird binnen 90 Tagen keine Einigung erzielt, kann jede Vertragspartei die Anwendung des Kapitels über Biozid-Produkte ganz oder teilweise aussetzen.
Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.

6. Übergangszeitraum

Für die Vertragsparteien gilt Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG, wobei der Übergangszeitraum für die Schweiz bis zum 14. Mai 2014 läuft.

Erklärung der Europäischen Kommission

Insoweit, als die Schweiz den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand oder entsprechende Massnahmen im Rahmen des Kapitels über Biozid-Produkte angenommen hat, und um die wirksame Anwendung und Durchführung des in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmenden Kapitels über Biozid-Produkte zu gewährleisten, konsultiert die Kommission - im Einklang mit der Erklärung des Rates zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen4 und mit Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - schweizerische Sachverständige bei der Ausarbeitung jener Massnahmenentwürfe, die anschliessend dem nach Artikel 28 der Richtlinie 98/8/EG eingesetzten Ausschuss zu unterbreiten sind, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt.
Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die schweizerischen Sachverständigen ersucht werden, in der Sachverständigengruppe der für Biozid-Produkte zuständigen Behörden mitzuwirken, die die Kommission bei der harmonisierten Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG unterstützt. Die Kommission merkt ferner an, dass der Vorsitz des nach Artikel 28 der Richtlinie 98/8/EG eingesetzten Ausschusses auf Antrag eines Mitglieds oder nach eigenem Ermessen beschliessen kann, dass zu besonderen Fragen schweizerische Sachverständige gehört werden, insbesondere in Fällen, in denen Erörterungen über die Anwendung der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 98/8/EG für die Schweiz unmittelbar relevant sind.

Neue Regeln für Gefahrstoffe am 1. Juni 2015



https://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/pdf/Sicherheitshinweise.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Gefahrstoffe und Biostoffe
https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Webshop/Webshopmedien/Sonstiges/BG_8.2.1.pdf

Chlordioxid: S.31, 51,
Gefährdungsbeurteilungen
Auswirkungen der CLP-Verordnung
Änderung des Piktogramms-Totenkopf S.2.15:
Beispiele für Piktogramme -CLP-Verordnung
Änderungen zum Sicherheitsdatenblatt

Neue Regeln ab 1. Juni 2015
http://www.t-online.de/wirtschaft/id_74172900/gesetze-ab-1-juni-bestellerprinzip-und-mietpreisbremse.html


Gesetze ab 1. Juni: Bestellerprinzip und Mietpreisbremse. Zum 1. Juni treten wieder zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)


Neue Regeln für Gefahrstoffe

Zum 1. Juni 2015 treten auch wichtige Neuregelungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Die Verordnung regelt die Schutzmaßnahmen für Betriebe beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, wie sie auch im Handwerk verwendet werden. Gefahrstoffe können Berufskrankheiten auslösen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert in einer Broschüre zu den neuen Regeln. Diese betreffen die Anpassung an das EU-Recht beim Thema Schädlingsbekämpfung, aber auch die Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, wie die nutzerfreundlich gestalteten Regelungen zu Asbest.
Außerdem gibt es für Backofensprays, Geschirrreiniger-Tabs, Lacke und Klebstoffe eine neue Kennzeichnungspflicht: Gefährliche Gemische von Chemikalien wurden nach Angaben der Bundesregierung neu eingestuft und müssen nun weltweit einheitlich gekennzeichnet werden. Verpackungen sollen deutlicher auf die Gefahren der Inhaltsstoffe aufmerksam machen und Informationen über die sichere Verwendung liefern.

Neue Gefahrenzeichen  
Putzmittel: Auf diese Warnsymbole müssen Sie künftig achten

Reinigungsmittel: Auf diese Warnsymbole müssen Sie künftig achten. Früher waren die Warnhinweise auf Putzmitteln, Lacken und Sprays orange. Jetzt werden die Symbole weltweit vereinheitlicht. (Quelle: UNECE)



Auf Putzmitteln, Farben und Lacken wurde weltweit unterschiedlich vor Gefahren gewarnt - in Deutschland bislang mit einem orangen Warnhinweis. Das soll nun vereinheitlicht werden. Daher werden nach und nach die Symbole verändert und ab 1. Juni 2015 durch neue Symbole ersetzt. Sie sollen es leichter machen, Gefahren auf den ersten Blick zu erkennen.
Bei vielen Verbrauchern herrscht Unklarheit darüber, was die Zeichen bedeuten. Im folgenden Teil finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu der neuen Regelung.

Wofür stehen die Piktogramme?

Die Zeichen informieren über Gefahren, die vom Umgang mit den Produkten ausgehen können, etwa dass sie ätzend, leicht entzündlich oder reizend sind. So kann ein Imprägnierspray für Schuhe ein entzündliches Treibmittel enthalten, ersichtlich an dem Flammensymbol.

Warum werden die Symbole verändert?

Die Vereinten Nationen haben ein System zur Kennzeichnung chemischer Stoffe und Gemische festgelegt. Durch das Global Harmonisierte System (GHS) sollen diese Symbole weltweit vereinheitlicht werden. Darüber hinaus sollen die bisher unterschiedlichen Systeme zur Kennzeichnung beim Transport und der Lagerung einander angenähert werden. Daher werden die neuen Symbole auch eine Rautenform haben. "Man kennt sie von Zügen oder Transportern", erklärt Bernd Glassl vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel.

Was ändert sich ab Juni?

Bisher gab es quadratische Zeichen mit schwarzen Zeichnungen auf orangefarbenem Grund. Die neuen Piktogramme bleiben zwar schwarz, aber der Hintergrund muss weiß sein, das Ganze rot umrandet werden, erläutert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund. Einige Bilder verändern sich: Es verschwindet das schwarze "X" für reizende Stoffe oder für Mittel, die gesundheitsgefährdend sind, wenn man sie verschluckt. Neu ist ein Ausrufezeichen - es bedeutet zum Beispiel: Achtung, das Mittel kann die Augen reizen.
Die Flamme für entzündliche Mittel und ein Zeichen für ätzende Stoffe mit einer Hand, auf die etwas geschüttet wird, wurden nur leicht überarbeitet. Ein toter Fisch mit Baum steht für Umweltgefahr. Produkte, die einen Totenkopf tragen, darf es in Deutschland nicht frei zugänglich in Regalen geben. Für sie gelten besondere Regelungen, zum Beispiel, dass sie nicht an unter 18-Jährige ausgehändigt werden dürfen.

Wie kann ich sichergehen, dass ich die Risiken richtig verstehe?

Es steht immer auch eine Erläuterung neben den Symbolen, erklärt Glassl vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel. Etwa: "Verursacht Hautreizungen". Und es gibt ein Signalwort: "Gefahr" für höhere Risiken und "Achtung" für niedrigere Risiken.

Ab wann gilt die einheitliche Regelung?

Ab dem 1. Juni 2015 müssen die Warnzeichen für Produkte, die mehr als einen Inhaltsstoff haben, verwendet werden. Das trifft auf viele Wasch- und Reinigungsmittel, Lacke, Farben, Kraft- und Klebstoffe zu. Seit 2010 gelten die Gefahrenzeichen bereits für Produkte, die nur einen Inhaltsstoff haben, "also zum Beispiel für reines Soda oder reine Zitronensäure, aber auch für Grillanzünder", erklärt Glassl.

Was, wenn ich im Handel noch Produkte mit den alten Symbolen finde?

"Sie dürfen noch zwei Jahre lang nach dem Fristende verkauft werden", sagt Glassl. Nur was ab dem 1. Juni 2015 produziert wird, muss die neuen Abbildungen tragen.

1. Symbol mit umrissenem Oberkörper

Dieses Symbol verdeutlicht, dass eine Gesundheitsgefahr beim Verschlucken des Mittels besteht.
Es ist ebenfalls vorgeschrieben, wenn ein Verdacht auf krebserzeugende Wirkung besteht, die die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigt oder möglicherweise das Kind im Mutterleib schädigt.
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2. Vorsicht ätzende Substanzen

Dieses Zeichen weist auf ätzende Mittel hin.
Nach dem Global Harmonisierte System (GHS) können Putzmittel mit diesem Piktogramm zu starken Hautätzungen und Augenschäden führen.
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3. Das Ausrufezeichen

Einführung bis 2015: Neue Gefahrenzeichen auf Putzmitteln.  (Quelle: UNECE)Einführung bis 2015: Neue Gefahrenzeichen auf Putzmitteln. (Quelle: UNECE)Das Piktogramm mit dem Ausrufezeichen soll heißen: Achtung, reizende Substanzen.
Stoffe in diesem Mittel können schwere Haut- und Augenreizungen verursachen.
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4. Das Flammensymbol

Die bereits bekannte Flamme für entzündliche Mittel wurde leicht geändert.
Produkte mit diesem Warnhinweis sind leicht- oder hochentzündlich.
.
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5. Das Fisch-Piktogramm

Einführung bis 2015: Neue Gefahrenzeichen auf Putzmitteln.  (Quelle: UNECE)Einführung bis 2015: Neue Gefahrenzeichen auf Putzmitteln. (Quelle: UNECE)Der Hinweis mit einem Fisch und einem Baum steht für Umweltgefahr. 
Zu sehen ist das Symbol etwa bereits auf Tankern mit Kraftstoffen, die beim Auslaufen große Schäden anrichten könnten.

Donnerstag, 28. Mai 2015

(Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI in der Schweiz

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20140040/index.html

813.121

Verordnung des EDI über Vollzugsregelungen zur Biozidprodukteverordnung

(Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI)

vom 15. August 2014 (Stand am 15. September 2014)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2 und 24 Absatz 3 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP),
verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

 
1 Diese Verordnung regelt für die Anmeldestelle, für Inhaberinnen von Zulassungen und für Importeurinnen von Biozidprodukten und Biozidproduktefamilien die Verfahren:
a.
für die Zulassung eines gleichen Biozidprodukts im Sinne von Artikel 15 VBP, unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/20131;
b.
für die Änderung einer Zulassung im Sinne von Artikel 24 VBP und für Änderungen von nicht zulassungspflichten Biozidprodukten im Sinne der Artikel 13c und 13d VBP, unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/20132.
2 Für Verfahren um Zulassung ZN oder ZB bleiben die EU-Durchführungsverordnungen unberücksichtigt.

1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4.
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten, Fassung gemäss ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4.

 
Diese Verordnung gilt nicht für Zulassungen für Ausnahmesituationen.

 
1 Soweit sich aus einer Bestimmung dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind in dieser Verordnung zu verstehen:
a.
als Zulassung: die Gesamtheit der Zulassungsarten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 VBP;
b.
als Anerkennung: die beiden in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben g und h VBP aufgeführten Zulassungsarten.
2 Soweit in dieser Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird, sind als Zulassung zu verstehen:
a.
die Zulassung ZL;
b.
die Zulassung ZnL;
c.
die vereinfachte Zulassung;
d.
die Zulassung eines gleichen Biozidprodukts, sofern dieses nicht mit einem Biozidprodukt identisch ist, das über eine Zulassung ZN oder ZB verfügt.

2. Abschnitt: Verfahren für die Zulassung eines gleichen Biozidprodukts

 
Ein gleiches Biozidprodukt im Sinne von Artikel 15 VBP ist ein Biozidprodukt, das:
a.
identisch ist mit einem Referenzprodukt, das heisst mit:
1.
einem zugelassenen oder anerkannten Biozidprodukt oder einer solchen Biozidproduktefamilie, oder
2.
einem Biozidprodukt oder einer Biozidproduktefamilie, für das oder die ein entsprechendes Gesuch bei der Anmeldestelle hängig ist; oder
b.
von einem Referenzprodukt nur verwaltungstechnisch (Art. 11 Abs. 1) abweicht.

 
1 Ein Gesuch um Zulassung eines gleichen Biozidprodukts muss folgende Informationen enthalten:
a.
die Zulassungsnummer des Referenzprodukts oder, wenn dessen Gesuch noch hängig ist, die dem Gesuch von der Anmeldestelle mit der Eingangsbestätigung zugeteilte Chemical Product Identification (CPID)1;
b.
die Angabe der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Abweichungen im Sinne der verwaltungstechnischen Änderungen nach Artikel 11 Absatz 1 zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem Referenzprodukt sowie den Nachweis, dass die beiden Produkte in jeder sonstigen Hinsicht identisch sind;
c.
eine Zugangsbescheinigung für die Daten, die der Zulassung des Referenzprodukts zugrunde liegen, sofern eine solche nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VBP erforderlich ist;
d.
einen Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften (SPC2) des gleichen Biozidprodukts.
2 Für Zulassungen ZN und ZB müssen lediglich Angaben zur Identität des Produkts und die Kontaktadressen, der Entwurf der Etikette sowie, falls vorhanden, das technische Merkblatt eingereicht werden. Für Produkte, die beruflich oder gewerblich verwendet werden, muss zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt eingereicht werden, sofern dieses nach Artikel 52 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 erstellt werden muss. Die Anmeldestelle stellt dafür auf ihrer Website4 ein Formular zur Verfügung.

1 Entspricht der früheren eindeutigen Datensatznummer (SZID).
2Summary of Products Characteristics
3 SR 813.11
4 www.bag.admin.ch/anmeldestelle

 
1 Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang des Gesuchs und verlangt von der Gesuchstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/1.7 der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20051 (ChemGebV) innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
2 Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf das Gesuch nicht ein. Sie teilt dies der Gesuchstellerin mit.
3 Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses und validiert das Gesuch innert 30 Tagen.
4 Die Validierung umfasst:
a.
die Prüfung der Vollständigkeit der nach Artikel 5 verlangten Informationen;
b.
die Prüfung, ob die von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem Referenzprodukt lediglich Abweichungen sind, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung nach Artikel 11 Absatz 1 sein können.
5 Die Anmeldestelle stellt sicher, dass die Bewertung des Gesuchs durch die Beurteilungsstellen innert 60 Tagen nach Abschluss der Validierung erfolgt. Für ein gleiches Biozidprodukt, für dessen Referenzprodukt der Entscheid über die Zulassung bei der Anmeldestelle hängig ist, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Referenzprodukts zu laufen.
6 Für die Validierung und Bewertung einer Zulassung ZN oder ZB gilt ein summarisches Verfahren.

1 SR 813.153.1

 
1 Ein gleiches Biozidprodukt erhält eine andere Zulassungsnummer als das Referenzprodukt.
2 Der Inhalt der Zulassung des gleichen Biozidprodukts und der Inhalt der Zulassung seines Referenzprodukts sind identisch. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagenen Unterschiede, die von der Anmeldestelle für die Zulassung des gleichen Biozidprodukts berücksichtigt wurden.
3 Die Zulassung eines gleichen Biozidprodukts und die Zulassung eines Referenzprodukts können unabhängig voneinander geändert oder widerrufen werden.

3. Abschnitt: Verfahren für die Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts

 
1 Die Anmeldestelle ordnet die von der Zulassungsinhaberin beabsichtigte Änderung in eine Verfahrenskategorie nach Artikel 24 Absatz 2 VBP ein.
2 Sie berücksichtigt dabei die Kriterien nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/20131.
3 Sie kann von der Inhaberin einer Zulassung jederzeit alle Angaben zur Umsetzung der betreffenden Änderung verlangen.
4 Für Änderungen einer Zulassung ZN oder ZB gilt ein summarisches Verfahren.

1 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.

 
1 Beabsichtigt die Inhaberin einer Zulassung mehrere Änderungen der Zulassung, so muss sie jede Änderung als Notifizierung oder Antrag gesondert einreichen.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a.
Eine einzige Notifizierung kann für mehrere vorgeschlagene verwaltungstechnische Änderungen eingereicht werden, wenn diese:
1.
unterschiedliche Biozidprodukte auf dieselbe Weise betreffen, oder
2.
dasselbe Biozidprodukt betreffen.
b.
Ein einziger Antrag kann für mehr als eine vorgeschlagene Änderung desselben Biozidprodukts eingereicht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
Es handelt sich lediglich bei einer der vorgeschlagenen gebündelten Änderungen um eine Änderung der Zulassung des Biozidprodukts, sei es eine wesentliche oder nur geringfügige, und alle anderen vorgeschlagenen gebündelten Änderungen ergeben sich unmittelbar aus dieser Änderung.
2.
Alle gebündelten Änderungen ergeben sich unmittelbar aus einer neuen Einstufung mit Bezug auf:
-
einen oder mehrere im Biozidprodukt enthaltene Wirkstoffe,
-
nicht wirksame Stoffe, oder
-
das Biozidprodukt selbst.
3.
Alle gebündelten Änderungen ergeben sich unmittelbar aus einer besonderen Bedingung der Zulassung.

 
Die von der Inhaberin einer Zulassung nach Artikel 9 eingereichten Notifizierungen oder Anträge müssen beinhalten:
a.
das Formblatt1; dieses enthält:
1.
eine Liste aller von den vorgeschlagenen Änderungen betroffenen Zulassungen,
2.
gegebenenfalls den Entwurf eines überarbeiteten SPC in mindestens zwei Amtssprachen; für eine Zulassung gestützt auf eine Anerkennung kann das SPC auch nur in Englisch gehalten sein;
b.
eine Beschreibung aller beantragten Änderungen;
c.
eine Beschreibung des Zusammenhangs zwischen den Änderungen, sofern eine Änderung die Ursache oder das Ergebnis anderer Änderungen der Bedingungen derselben Zulassung ist;
d.
alle massgeblichen Unterlagen zum Nachweis, dass die vorgeschlagene Änderung nicht zu Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Bedingungen nach dem 2. Kapitel 2a., 2b. und 3. Abschnitt VBP führen, die gegenüber den früheren Schlussfolgerungen nachteiliger ausfallen.

1 Dieses beruht auf dem Register für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Es wird von der Anmeldestelle zur Verfügung gestellt unter www.bag.admin.ch/anmeldestelle

 
1 Die Inhaberin einer Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 muss der Anmeldestelle verwaltungstechnische Änderungen der Zulassung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 10 wie folgt notifizieren:
a.
Änderungen nach Anhang Titel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/20131: vor deren Umsetzung;
b.
Änderungen nach Anhang Titel 1 Abschnitt 2 Ziffern 1-10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013: innert 12 Monaten nach deren Umsetzung.
2 Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang der Notifizierung und verlangt von der Gesuchstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/6.1.1 ChemGebV2 innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
3 Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf die Notifizierung nicht ein. Sie teilt dies der notifizierenden Person mit.
4 Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses.
5 Macht die Anmeldestelle innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 keine Mitteilung an die notifizierende Person, so gelten die notifizierten Änderungen als genehmigt. Die Anmeldestelle verfügt die Änderung.
6 Lehnt sie die notifizierte Änderung ab, so teilt sie der notifizierenden Person innert 30 Tagen unter Angabe der Gründe mit, dass sie die Änderung ablehnt.

1 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
2 SR 813.153.1

 
1 Die Inhaberin einer Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 muss der Anmeldestelle geringfügige Änderungen nach Anhang Titel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/20131 beantragen.
2 Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang des Antrags und verlangt von der Gesuchstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/6.1.2 ChemGebV2 innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
3 Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf den Antrag nicht ein. Sie teilt dies der Antragstellerin mit.
4 Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle der Antragstellerin den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses und die Annahme des Antrags. Sind die Anforderungen nach Artikel 10 erfüllt, so validiert sie den Antrag innert 30 Tagen.
5 Erweist sich ein Antrag bei der Validierung als unvollständig, so fordert die Anmeldestelle die Antragstellerin auf, diesen innert 45 Tagen zu vervollständigen, andernfalls sie den Antrag ablehnt. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.
6 Die Anmeldestelle bewertet den Antrag nach Abschluss der Validierung innert 90 Tagen.
7 Zeigt sich, dass für die Bewertung zusätzliche Angaben erforderlich sind, so räumt sie der Antragstellerin eine Frist von 45 Tagen ein. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.
8 Während der Ergänzung des Antrags steht die Frist nach Absatz 6 still.
9 Beabsichtigt die Anmeldestelle, die Änderung nicht antragsgemäss zuzulassen, so gewährt sie der Antragstellerin das rechtliche Gehör.
10 Sie verfügt die Änderung der Zulassung oder die Ablehnung des Antrags.

1 Siehe Fussnote zu Art 1 Abs. 1 Bst. b.
2 SR 813.153.1

 
1 Die Inhaberin einer Anerkennung muss der Anmeldestelle den Antrag vorlegen, der dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften der EU vorgelegt werden muss.
2 Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang des Antrags und verlangt von der Antragstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/6.1.2 ChemGebV2 innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
3 Nachdem die Antragstellerin den Bewertungsbericht und das überarbeitete SPC oder, im Fall einer Unionszulassung, die Stellungnahme der ECHA erhalten hat, muss sie der Anmeldestelle diese Unterlagen übermitteln.
4 Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf den Antrag nicht ein. Sie teilt dies der Inhaberin der Anerkennung mit.
5 Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle der Antragstellerin den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses und die Annahme des Antrags, sobald sie die Unterlagen nach Absatz 3 erhalten hat.
6 Die Antragstellerin übermittelt der Anmeldestelle nach dem Entscheid der zuständigen Behörde in der EU:
a.
die nach Artikel 7 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/ 20133 vereinbarte Änderung; oder
b.
im Fall einer Unionszulassung: das überarbeitete SPC nach Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013.
7 Die Anmeldestelle verfügt die Änderung der Anerkennung oder der Anerkennung einer Unionszulassung entsprechend dem Entscheid der zuständigen Behörde in der EU. Vorbehalten bleiben Abänderungen nach Artikel 12 Absatz 2 VBP.

1 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 334/2014, Abl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22.
2 SR 813.153.1
3 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.

 
1 Die Inhaberin einer Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 muss der Anmeldestelle wesentliche Änderungen nach Anhang Titel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/20131 beantragen.
2 Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang des Antrags und verlangt von der Antragstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/6.1.3 ChemGebV2 innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
3 Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf den Antrag nicht ein. Sie teilt dies der Antragstellerin mit.
4 Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle der Antragstellerin den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses und die Annahme des Antrags. Sind die Anforderungen nach Artikel 10 erfüllt, so validiert sie den Antrag innert 30 Tagen.
5 Erweist sich ein Antrag als unvollständig, so fordert die Anmeldestelle die Antragstellerin auf, diesen innert 90 Tagen zu vervollständigen, andernfalls sie den Antrag ablehnt. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.
6 Die Anmeldestelle bewertet den Antrag nach Abschluss der Validierung innert 180 Tagen.
7 Zeigt sich, dass für die Bewertung zusätzliche Angaben erforderlich sind, so räumt sie der Antragstellerin eine Frist von 90 Tagen ein, um diese beizubringen. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen.
8 Während der Ergänzung des Antrags steht die Frist nach Absatz 6 still.
9 Beabsichtigt die Anmeldestelle, die Änderung nicht antragsgemäss zuzulassen, so gewährt sie der Antragstellerin das rechtliche Gehör.
10 Sie verfügt die Änderung der Zulassung oder deren Ablehnung.

1 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
2 SR 813.153.1

 
1 Die Inhaberin einer Anerkennung muss der Anmeldestelle den Antrag vorlegen, der dem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder der ECHA nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften der EU vorgelegt werden muss.
2 Die Anmeldestelle bestätigt den Eingang des Gesuchs und verlangt von der Antragstellerin die Leistung eines Kostenvorschusses für die Gebühr nach Anhang Ziffer II/6.1.3 ChemGebV2 innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung.
3 Nachdem die Antragstellerin den Bewertungsbericht und das überarbeitete SPC oder, im Fall einer Unionszulassung, die Stellungnahme der ECHA erhalten hat, muss sie der Anmeldestelle diese Unterlagen übermitteln.
4 Geht der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein, so tritt die Anmeldestelle auf den Antrag nicht ein. Sie teilt dies der Antragstellerin mit.
5 Andernfalls bestätigt die Anmeldestelle der Antragstellerin den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses und die Annahme des Antrags, sobald sie die Unterlagen nach Absatz 3 erhalten hat.
6 Die Antragstellerin übermittelt der Anmeldestelle nach dem Entscheid der zuständigen Behörde in der EU:
a.
die nach Artikel 8 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/ 20133 vereinbarte Änderung; oder
b.
im Fall einer Unionszulassung: das überarbeitete SPC nach den Artikeln 13 Absatz 8 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013.
7 Die Anmeldestelle verfügt die Änderung der Anerkennung entsprechend dem Entscheid der zuständigen Behörde in der EU. Vorbehalten bleiben Abänderungen nach Artikel 12 Absatz 2 VBP.

1 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1.
2 SR 813.153.1
3 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.

4. Abschnitt: Verfahren für die Änderung eines nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukts

 
1 Für ein Biozidprodukt, das in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat vereinfacht zugelassen ist und das nach den Artikeln 13c und 13d VBP ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden darf, gelten die Pflichten der verantwortlichen Person bei einer Änderung der EU- oder der EFTA-Zulassung für das Inverkehrbringen sinngemäss.
2 Die verantwortliche Person muss der Anmeldestelle gegebenenfalls das vom EU- oder vom EFTA-Mitgliedstaat aufgrund der geänderten Zulassung überarbeitete SPC 30 Tage vor dem Inverkehrbringen des Biozidprodukts übermitteln.
3 Die Anmeldestelle kann von der verantwortlichen Person jederzeit alle Angaben zur Umsetzung der betreffenden Änderung, insbesondere zur Einstufung und Kennzeichnung, verlangen.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

 
Diese Verordnung tritt am 15. September 2014 in Kraft.


1 SR 813.12