Donnerstag, 11. Februar 2016

Registrierung von Stoffen bei ECHA

http://echa.europa.eu/de/regulations/reach/registration

Registrierung

Die Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über die Eigenschaften und Verwendungen der Stoffe, die sie in Mengen von über einer Tonne pro Jahr herstellen oder importieren, zu sammeln. Ferner müssen sie die Gefahren und möglichen Risiken, die von diesem Stoff ausgehen, beurteilen.
Diese Informationen werden der ECHA in einem Registrierungsdossierübermittelt, das die Informationen über die schädlichen Wirkungen und gegebenenfalls eine Beurteilung der Risiken enthält, die durch die Verwendung des Stoffs entstehen können, und wie diese Risiken zu beherrschen sind.
Die Registrierung betrifft Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und in bestimmten Fällen Stoffe in Erzeugnissen. Chemische Stoffe, die bereits anderen Rechtsvorschriften unterliegen, wie z. B. Medikamente oder radioaktive Stoffe, sind teilweise oder vollständig von den REACH-Anforderungen ausgenommen.
Die Registrierung beruht auf dem Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung". Dies bedeutet, dass Hersteller und Importeure des gleichen Stoffs ihre Registrierung gemeinsam einreichen müssen. Die vorgelegten Analyse- und Spektraldaten müssen kohärent sein und ausreichen, um die Stoffidentität zu bestätigen.
Für die Registrierung von Stoffen wird gewöhnlich eine Gebühr in Rechnung gestellt.
Zu registrierende Stoffe

Phase-in-Stoffe

Es gibt besondere Übergangsregelungen für Stoffe, die bereits vor dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind. Diese Stoffe werden „Phase-in-Stoffe" genannt. 
 
Die Unternehmen profitieren von diesen Übergangsregelungen, wenn sie ihren Stoff bis zum 1. Dezember 2008 vorregistriert haben (oder unter bestimmten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt vor der einschlägigen Registrierungsfrist eine Vorregistrierung vorgenommen haben).
 
Stoffe, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen, können als Phase-in-Stoffe gemäß der REACH-Verordnung angesehen werden: 
 
  • Stoffe, die im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt sind 
  • Stoffe, die in der EU hergestellt wurden (einschließlich der Länder, die am 1. Januar 2007 beigetreten sind), aber nach dem 1. Juni 1992 nicht in der EU in Verkehr gebracht worden sind
  • Stoffe, die als „Nicht-länger-Polymer" gelten
Für diese Stoffe sind in der REACH-Verordnung die folgenden Registrierungsfristen festgelegt:
 
30. November 2010
Frist für die Registrierung von Stoffen, die in Mengen von 1 000 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, von karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen über 1 Tonne pro Jahr und von Stoffen, die für Wasserorganismen oder die Umwelt gefährlich sind, in Mengen von über 100 Tonnen pro Jahr.
 
31. Mai 2013
Frist für die Registrierung von Stoffen, die in Mengen von 100-1 000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
 
31. Mai 2018
Frist für die Registrierung von Stoffen, die in Mengen von 1-100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
 

Nicht-Phase-in-Stoffe

Alle Stoffe, die keines der Kriterien für Phase-in-Stoffe erfüllen, werden als Nicht-Phase-in-Stoffe angesehen. Nicht-Phase-in-Stoffe sind gewöhnlich nicht vor dem 1. Juni 2008 in der EU hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet worden (sofern sie nicht gemäß Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/548/EWG) angemeldet wurden).
 
Potenzielle Hersteller und Importeure von Nicht-Phase-in-Stoffen müssen eine Anfrage bei der ECHA einreichen und den Stoff anschließend registrieren, bevor sie den Stoff herstellen oder importieren dürfen.
 
Alle gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe angemeldeten Stoffe (auch NONS genannt) werden als gemäß der REACH-Verordnung registriert angesehen, und die ECHA hat allen Anmeldungen Registrierungsnummern zugeordnet. Die Inhaber einer Anmeldung können die Registrierungsnummer von der ECHA anfordern.

Wer muss registrieren?
In den folgenden Fällen muss eine Registrierung vorgenommen werden:
  • EU-Hersteller oder Importeure von Stoffen als solchen oder in einem Gemisch
  • EU-Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen, die den in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen beschriebenen Kriterien entsprechen
  • „Alleinvertreter" mit Sitz in der EU, die von einem Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der EU eingesetzt wurden, um die Registrierungspflichten von Importeuren zu erfüllen


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