Freitag, 22. Mai 2015

Österreich: Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern


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Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern


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Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, für welche noch keine Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Wirkstoffs vorliegt, sind bis zum Zeitpunkt der Wirkstoffgenehmigung noch nicht zulassungspflichtig. Für solche Produkte gab es eine „Meldepflicht“ basierend auf den Bestimmungen des alten Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), das am 1. September außer Kraft getreten ist. Das jetzt geltende Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) sieht keine Meldepflicht mehr vor.

Zu beachten ist aber, dass es in Österreich die Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) für gefährliche Gemische  an das Sicherheitsdatenblattregister gemäß § 25 Abs. 8-10 Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 (in geltender Fassung) durch den verantwortlichen Inverkehrbringer gibt. Diese Übermittlungspflicht betrifft Sicherheitsdatenblätter von Gemischen, die die Kriterien von Art. 31 (1) und (3) REACH-Verordnung erfüllen.

Die Übermittlung der SDB erfolgt an das Umweltbundesamt und soll im Fall von Biozidprodukten, die noch nicht unter das Zulassungsverfahren gemäß Biozidprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) fallen, weiterhin an die E-Mail-Adresse biozide@umweltbundesamt.at erfolgen.

Für die Übermittlung in das SDB-Register wird eine „Meldungsnummer“ vergeben. Diese verwaltungstechnische Meldungsnummer ist keine für Biozidprodukte spezifische Nummer, sondern wird fortlaufend für alle gemeldeten Gemische vergeben. Diese stellt weiters keinen Beleg der Marktfähigkeit der Produkte dar und ist nicht mit einer Zulassungsnummer zu verwechseln. Zulassungsnummern werden in Österreich nur für Biozidprodukte vergeben, die gemäß EU-Zulassungsverfahren positiv bewertet wurden.
Letzte Änderung: 19.01.2015

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