von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Neue Biozidverordnung: Kennzeichnung von Biozidprodukten in der Werbung
seit dem 01.09.2013
28.07.2014,
15:42 Uhr | Keine Kommentar
Seit dem 01.09.2013 gilt die neue Verordnung (EU) No.
528/2012 (nachfolgend auch als „Biozid-Verordnung“ bezeichnet) unmittelbar in
allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie löste die bis dato geltende Biozid-Richtlinie
(RL 98/8/EG) ab. Wie sind nun Biozidprodukte in der Werbung und damit auch in
Internetangeboten zu kennzeichnen? Welche Rolle spielt hierbei die
„CLP-Verordnung“ und das deutsche Chemiegesetz? Lesen Sie hierzu den
nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Inhalt
§ IV. Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Kennzeichnung
von Biozidprodukten in der Werbung
Im Mai 2012 wurde die neue
Verordnung (EU) No.
528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, kurz
„Biozid-Verordnung“ verabschiedet. Diese Verordnung trat am 17.07.2012 in Kraft
und gilt seit dem 01.09.2013 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Artikel
72 der Biozid-Verordnung regelt die Kennzeichnung von Biozidprodukten in der
Werbung und verweist dabei auf die zusätzliche Einhaltung der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“).
Wie
sind Biozide laut Verordnung (EU) No. 528/2012 in der Werbung zu kennzeichnen?
Die
IT-Recht Kanzlei berät Sie gerne.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-
oder CLP-Verordnung) ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Als unmittelbar
geltendes EU-Recht bedurfte die CLP-Verordnung hinsichtlich ihrer materiellen
Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Artikel 48 der Verordnung
regelt die Kennzeichnung von als gefährlich eingestuften Stoffen und/oder
Gemischen in der Werbung.
Während die CLP-Verordnung bei der Kennzeichnung von
als gefährlich eingestuften Stoffen gemäß Artikel 61 Abs. 1 S. 1 CLP-Verordnung
seit dem 02.12.2010 unmittelbar Anwendung findet, können Gemische gemäß Artikel
61 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 CLP-Verordnung bis zum 01.06.2015 entweder gemäß
§ der CLP-Verordnung oder
§ der Richtlinie 1999/45/EG
gekennzeichnet werden.
Das deutsche Chemiegesetz wurde der CLP-Verordnung
insoweit angepasst, als Bestimmungen des Gesetzes gestrichen oder überarbeitet
worden sind, die durch die CLP-Verordnung überholt waren, redundant geworden
wären oder ihr entgegenstanden hätten.
So wurde im Zuge dieser Anpassung
unter anderem Absatz 1 des § 15a ChemG gestrichen. Danach war es verboten, für einen
gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden
Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 ChemG a. F. anzugeben. Dies galt auch für eine im
Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten
Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben
werden konnte.
§ 15a Abs. 1 ChemG wurde aus dem Grund gestrichen, da diese Bestimmung
durch den unmittelbar geltenden Artikel 48 der CLP-Verordnung gegenstandlos
geworden ist. Artikel 48 Absatz 1 der CLP-Verordnung enthält konkrete
Regelungen für Stoffe, Artikel 48 Absatz 2 gilt sowohl für die als gefährlich
eingestuften Gemische nach altem Recht als auch für gefährlich eingestufte
Gemische nach der CLP- Verordnung.
Auch die derzeit noch in § 15a ChemG verbliebene
Rumpfregelung – der zwingende Gefahrenhinweis bei der Bewerbung von Bioziden -
wird ab dem 01.09.2013 überflüssig werden, da § 15a ChemG gegenüber dem Artikel 72 der – ab dann vorrangig
geltenden - Biozid-Verordnung kein eigener Regelungsbereich verbleibt. So
findet sich auch in Artikel 72 Abs. 1 der Biozid-Verordnung die Vorgabe, bei
jeder Werbung für Biozidprodukte bestimmte Gefahrenhinweis zu verwenden (s.
dazu u.).
Die
§ Verordnung (EU) No. 528/2012
(„Biozid-Verordnung“) sowie die
§ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 –
(„CLP-Verordnung“)
regeln seit dem 01.09.2013 die
Kennzeichnungsvorgaben von Biozidprodukten in der Werbung abschließend. Die
CLP-Verordnung sieht in dem Zusammenhang Übergangsregelungen bei Gemischen vor.
Das deutsche Chemiegesetz wird beim Thema "Kennzeichnung von Biozidprodukten
in der Werbung" keine Rolle mehr spielen, da der insoweit maßgebliche § 15a ChemG seit dem
01.09.2013 komplett von Artikel 72 der vorrangig anzuwendenden
Biozid-Verordnung überlagert werden wird.
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 a) Verordnung (EU) No. 528/2012
bezeichnet der Ausdruck „Biozidprodukt“
§ jeglichen Stoff oder jegliches
Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem
oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu
bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische
Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,
ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;
§ jeglichen Stoff oder jegliches
Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht
unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf
andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung
Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre
Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion
gilt als Biozidprodukt.
Hinweis: In Artikel 2 ff. Verordnung (EU) No. 528/2012
werden bestimmte Biozidprodukte vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen,
wie beispielweise Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder
Lockmittel verwendet werden oder Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe
verwendet werden.
Folgende Biozidproduktarten fallen unter die
Verordnung (EU) No. 528/2012 (vgl. Anhang V der Verordnung):
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel,
bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für
Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.
Produktart 1: Menschliche Hygiene
- Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich
um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich
zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw.
Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen.
Produktart 2: Desinfektionsmittel und
Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und
Tieren bestimmt sind
§ Produkte zur Desinfektion von
Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte
Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden.
§ Die Anwendungsbereiche umfassen
unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser,
Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen
und industriellen Bereich und in anderen für eine berufliche Tätigkeit
genutzten Bereichen.
§ Produkte zur Desinfektion von Luft,
nicht für den menschlichen oder tierischen Gebrauch verwendetem Wasser,
chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Erdboden.
§ Als Algenbekämpfungsmittel für
Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie für zur Sanierung von
Baumaterial verwendete Produkte.
§ Produkte als Zusatz in Textilien,
Geweben, Masken, Farben und anderen Gegenständen oder Stoffen, um behandelte
Waren mit Desinfektionseigenschaften herzustellen.
Produktart 3: Hygiene im Veterinärbereich
§ Produkte für die Hygiene im
Veterinärbereich wie Desinfektionsmittel, desinfizierende Seifen, Produkte für
Körper- und Mundhygiene oder mit antimikrobieller Funktion.
§ Produkte zur Desinfektion von
Materialien und Oberflächen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder
Beförderung von Tieren.
Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich
§ Produkte zur Desinfektion von
Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die
im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von
Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere
Verwendung finden.
§ Produkte zur Imprägnierung von
Stoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.
Produktart 5: Trinkwasser
- Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für
Menschen und Tiere.
Sofern nicht anders angegeben umfassen diese
Produktarten nur Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.
Produktart 6: Schutzmittel für Produkte während der
Lagerung
§ Produkte zum Schutz von
Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder
Arzneimitteln oder medizinischen Geräten) in Behältern gegen mikrobielle
Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.
§ Produkte zum Schutz von
Rodentizid-, Insektizid- oder anderen Ködern bei deren Lagerung oder
Verwendung.
Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
- Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder
Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der
ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie
Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden,
Papieren und künstlerischen Werken.
8: Holzschutzmittel
§ Produkte zum Schutz von Holz, ab
dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch
holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten
einbegriffen.
§ Diese Produktart umfasst sowohl
Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.
Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi
und polymerisierte Materialien
§ Produkte zum Schutz von fasrigen
oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und
Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.
§ Diese Produktart umfasst
Biozidprodukte, die der Ansiedlung von Mikroorganismen auf der Oberfläche von
Materialien entgegenwirken und somit die Entwicklung von Gerüchen hemmen oder
ausschließen und/oder Vorteile anderer Art mit sich bringen.
Produktart 10: Schutzmittel für Baumaterialien
- Produkte zum Schutz von Mauerwerk,
Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch
Schadmikroorganismen und Algen.
Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl-
und Verfahrenssystemen
§ Produkte zum Schutz von Wasser und
anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch
Schadorganismen wie z. B. Mikroben, Algen und Muscheln.
§ Diese Produktart umfasst nicht
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasser für Schwimmbäder.
Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
- Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der
Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in
industriellen Verfahren Anwendung finden, z. B. auf Holz und Papiermasse sowie
auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.
Produktart 13: Schutzmittel für Bearbeitungs- und
Schneideflüssigkeiten
- Schutzmittel gegen mikrobielle Schädigung in
Flüssigkeiten, die zur Bearbeitung oder zum Schneiden von Metall, Glas oder
anderer Materialien verwendet werden.
Produktart 14: Rodentizide
- Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und
andere Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 15: Avizide
- Produkte zur Bekämpfung von Vögeln durch andere
Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 16: Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und
Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose.
- Produkte, die nicht unter andere Produktarten
fallen, zur Bekämpfung von Mollusken, Würmern und Wirbellosen durch andere
Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
- Produkte zur Bekämpfung von Fischen durch andere
Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte
gegen andere Arthropoden
- Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z. B.
Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung
oder Köderung.
Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
- Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von
Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z. B. Flöhe, Wirbeltiere wie z. B. Vögel,
Fische, Nagetiere): hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder
mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich
entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder
Tieren verwendet werden.
20: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
- Produkte zur Bekämpfung anderer als der Wirbeltiere,
die bereits unter die anderen Produktarten dieser Hauptgruppe fallen, durch
andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
Produktart 21: Antifouling-Produkte
- Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der
Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und
Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im
Wasser eingesetzten Bauten.
Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und
Taxidermie
- Produkte zur Desinfektion und Konservierung von
Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.
Gemäß Artikel 72 Abs. 1 Verordnung (EU) No. 528/2012
ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen:
"Biozidprodukte
vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen
lesen."
Wichtig: Die oben genannten Sätze
müssen sich gemäß Artikel 72 Abs. 1 S. 2 der Biozid-Verordnung von der
eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar
sein.
Nach Ansicht des Verfassers erstreckt sich diese
Kennzeichnungsverpflichtung nur auf die Werbung und nicht ebenfalls auf die
Produktverpackung. Denn Art. 69 und Art. 72 der Biozid-Verordnung unterscheiden
zwischen diesen Sachverhalten ausdrücklich und legen unterschiedliche
Aufklärungspflichten fest. Art. 69 der Biozid-Verordnung schreibt ausdrücklich
vor, wie Biozid-Produkte zu kennzeichnen sind und welche Angaben die
Kennzeichnung enthalten muss. Diese Regelung, die unter anderem auch die
Verpflichtung zur Angabe "unerwünschter unmittelbarer oder mittelbare
Nebenwirkungen" enthält, ist nach Auffassung des Verfassers gegenüber den
Vorschriften zur Werbung in Art. 72 der Verordnung als abschließend zu
betrachten.
Gemäß Artikel 72 Abs. 2 der Biozid-Verordnung darf in
der Werbung das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den
eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
Das OLG Hamm sowie das OLG Hamburg haben entschieden,
dass das Unterlassen der Darstellung dieser Sätze bei der Bewerbung von
Bioziden wettbewerbswidrig ist, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2010, Az. I-4U
162/09 und OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, Az. 5 U 220/06.
Gemäß Artikel 72 Abs. 3 S. 1 Verordnung (EU) No.
528/2012 darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art
und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die
Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit
irreführend ist.
Des Weiteren stellt Artikel 72 Abs.
3 S. 2 Verordnung (EU) No. 528/2012 klar, dass Werbung für Biozid-Produkte im
Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht
verharmlosend wirken dürfen. So darf die Werbung für ein Biozidprodukt gemäß
Artikel 72 Abs. 3 S. 2 auf keinen Fall die
Angaben
§ „Biozidprodukt mit niedrigem
Risikopotenzial“,
§ „ungiftig“,
§ „unschädlich“,
§ „natürlich“,
§ „umweltfreundlich“,
§ „tierfreundlich“
oder ähnliche Hinweise enthalten.
Die Formulierung „auf keinen Fall“ regelt nach dem
Verständnis des Verfassers auch die nur abstrakte Gefährlichkeit. Keine Rolle
spielt, ob das Biozidprodukt im Einzelfall tatsächlich ungefährlich ist - es
darf in keinem Falle verharmlosend beworben werden.
Das OLG Hamburg entschied in dem Zusammenhang – vgl.
Urteil vom 28.03.2007, 5 U 136/06 - dass unter dieses Verbot auch die
Bezeichnung eines Biozids als reines „Naturprodukt“ fällt. Dies gelte wegen der
abstrakten Gefährlichkeit von Bioziden sogar dann, wenn das Biozid tatsächlich
nur aus einem natürlich Produkt besteht, im Fall: gepresstes Gerstenstroh.
Artikel 72 Abs. 1 Biozid-Verordnung
weist ausdrücklich auf die zusätzliche Einhaltung der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ("CLP-Verordnung") hin.
Aufgrund den in Artikel 61 CLP-Verordnung geregelten Übergangsbestimmungen,
ist hinsichtlich der Kennzeichnung von Biozidprodukten in der Werbung bis zum
1.Juni 2015 noch zu unterscheiden zwischen
§ Stoffen und
§ Gemischen.
Vorab: Gemäß Artikel 2 Nr. 7 CLP-Verordnung bezeichnet
der Ausdruck „Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in
natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich
der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das
angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und
ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Gemäß Artikel 48 Abs. 1 CLP-Verordnung hat jegliche
Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff unter Angabe
§ der betreffenden Gefahrenklassen
oder
§ Gefahrenkategorien (zum Beispiel
akute orale Toxizität, Kategorie 3)
zu erfolgen.
2. Kennzeichnung bei Werbung für
als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische
Vorab: Gemäß Artikel 2 Nr. 8 CLP-Verordnung bezeichnet
der Ausdruck „Gemisch“ Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen
bestehen.
Gemäß Artikel 61 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2
CLP-Verordnung können Gemische vor dem 01.06.2015 entweder gemäß
§ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung) oder
§ der Richtlinie 1999/45/EG
gekennzeichnet werden.
Gemäß Artikel 48 Abs. 2 CLP-Verordnung muss jegliche
Werbung für
§ als gefährlich eingestufte oder
§ für als ungefährlich eingestufte
Gemische, die einen gefährlichen Stoff enthalten (vgl. Artikel 25 Absatz 6
geregelte Gemische),
die es einem privatenEndverbraucher ermöglicht, ohne
vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen,
die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 d-h CLP-Verordnung muss die
Werbung daher, soweit zutreffend, folgende Angaben gemacht werden:
§ Darstellung der Gefahrenpiktogramme
§ Signalwörter
§ Gefahrenhinweise
§ Ergänzende Gefahrenhinweise gemäß
Artikel 25 Abs. 6 der CLP-Verordnung
Im Einzelnen:
- Darstellung der
Gefahrenpiktogramme
Gemäß Artikel 19 CLP-Verordnung enthält das Kennzeichnungsetikett das/die
relevanten Gefahren
piktogramm(e) zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende
Gefahr.
- Signalwörter
Zusätzlich zum Gefahrenpiktogramm muss gemäß Artikel
20 CLP-Verordnung das der Einstufung entsprechende Signalwort „Gefahr“ oder
„Achtung“ mit dargestellt werden, wobei das Signalwort „Gefahr“ auf eine
schwerwiegendere Gefahr innerhalb einer Gefahrenklasse hindeutet als „Achtung“.
Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in
Anhang I Teile 2 bis 5 CLP-Verordnung angegeben, in denen die für die einzelnen
Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
- Gefahrenhinweise
Gemäß Artikel 21 CLP-Verordnung
enthält das Kennzeichnungsetikett die relevanten Gefahrenhin
weise entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
Die Gefahrenhinweise beschreiben die Art und
gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung. Sie setzten sich aus dem
Buchstaben H und einer dreistelligen Zahl zusammen. Der Buchstabe H steht für
"hazard" und heißt Gefahr. Die Zahl beginnt mit der Ziffer 2, 3 oder
4, wobei 2 für einen Gefahrenhinweis einer physikalischen, 3 für eine
Gesundheits- und 4 für einer Umweltgefahr steht. Die zwei letzten Ziffern sind
fortlaufend und identifizieren letztendlich den Gefahrenhinweis.
Beispiele:
§ H250: Entzündet sich in Berührung
mit Luft von selbst
§ H317: Kann allergische
Hautreaktionen verursachen
§ H411: Giftig für Wasserorganismen
mit langfristiger Wirkung
Die Gefahrenhinweise lauten wie in Anhang III
CLP-Verordnung angegeben.
- Ergänzende Gefahrenhinweise
gemäß Artikel 25 Abs. 6 der CLP-Verordnung
Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften
Stoff, so wird es ergänzend gemäß Anhang II Teil 2 CLP-Verordnung
gekennzeichnet. Die Hinweise lauten wie in Anhang III Teil 3 CLP-Verordnung
angegeben und werden in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem
Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den
Produktidentifikator nach Artikel 18 CLP-Verordnung sowie Namen, Anschrift und
Telefonnummer des Lieferanten des betreffenden Gemisches.
Gemäß Artikel 13 Richtlinie 1999/45/EG muß/müssen in
jeder Werbung für eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende
Zubereitung, bei der die allgemeine Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, ohne
vorherige Ansicht des Kennzeichnungsschildes einen Kaufvertrag abzuschließen,
die Art oder die Arten der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebende(n)
gefährliche(n) Eigenschaft(en) genannt werden.
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§ 15a Abs. 1 ChemG wurde aus dem Grund gestrichen, da diese Bestimmung
durch den unmittelbar geltenden Artikel 48 der CLP-Verordnung gegenstandlos
geworden ist. Artikel 48 Absatz 1 der CLP-Verordnung enthält konkrete
Regelungen für Stoffe, Artikel 48 Absatz 2 gilt sowohl für die als gefährlich
eingestuften Gemische nach altem Recht als auch für gefährlich eingestufte
Gemische nach der CLP- Verordnung.
"Biozidprodukte
vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen
lesen."
Nach Ansicht des Verfassers erstreckt sich diese
Kennzeichnungsverpflichtung nur auf die Werbung und nicht ebenfalls auf die
Produktverpackung. Denn Art. 69 und Art. 72 der Biozid-Verordnung unterscheiden
zwischen diesen Sachverhalten ausdrücklich und legen unterschiedliche
Aufklärungspflichten fest. Art. 69 der Biozid-Verordnung schreibt ausdrücklich
vor, wie Biozid-Produkte zu kennzeichnen sind und welche Angaben die
Kennzeichnung enthalten muss. Diese Regelung, die unter anderem auch die
Verpflichtung zur Angabe "unerwünschter unmittelbarer oder mittelbare
Nebenwirkungen" enthält, ist nach Auffassung des Verfassers gegenüber den
Vorschriften zur Werbung in Art. 72 der Verordnung als abschließend zu
betrachten.
Das OLG Hamm sowie das OLG Hamburg haben entschieden,
dass das Unterlassen der Darstellung dieser Sätze bei der Bewerbung von
Bioziden wettbewerbswidrig ist, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2010, Az. I-4U
162/09 und OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, Az. 5 U 220/06.
Das OLG Hamburg entschied in dem Zusammenhang – vgl.
Urteil vom 28.03.2007, 5 U 136/06 - dass unter dieses Verbot auch die
Bezeichnung eines Biozids als reines „Naturprodukt“ fällt. Dies gelte wegen der
abstrakten Gefährlichkeit von Bioziden sogar dann, wenn das Biozid tatsächlich
nur aus einem natürlich Produkt besteht, im Fall: gepresstes Gerstenstroh.
Vorab: Gemäß Artikel 2 Nr. 7 CLP-Verordnung bezeichnet
der Ausdruck „Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in
natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich
der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das
angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und
ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Vorab: Gemäß Artikel 2 Nr. 8 CLP-Verordnung bezeichnet
der Ausdruck „Gemisch“ Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen
bestehen.
Gemäß Artikel 19 CLP-Verordnung enthält das Kennzeichnungsetikett das/die relevanten Gefahren
piktogramm(e) zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.
weise entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
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