Freitag, 22. Mai 2015

Österreich:Ist mein Biozidprodukt marktfähig?

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Ist mein Biozidprodukt marktfähig?



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Biozidprodukte dürfen prinzipiell nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPV) zugelassen wurden. Allgemeine Grundsätze zur Zulassung von Bioziden werden in Artikel 17 bis 24 der BPV angeführt.

Für die Feststellung der Marktfähigkeit eines Biozidproduktes besteht der erste Schritt darin, sich über den Status der Wirkstoffe im Produkt zu informieren.

Biozidprodukte mit neuen Wirkstoffen dürfen erst nach der Genehmigung der Wirkstoffe zugelassen werden, es sei denn, eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der BPV wird erteilt.

Produkte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2014 („Reviewverordnung“) aufgeführt sind, und für die noch keine Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung gefallen ist, unterliegen den Übergangsbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In Österreich darf das Biozidprodukt ohne weiteres auf den Markt gebracht werden, sofern für gefährliche Gemische  ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.

Enthält ein Biozidprodukt mehrere alte Wirkstoffe, so ist ein Antrag auf Produktzulassung spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des letzten zu genehmigenden Wirkstoffes zu stellen (Art. 89 Abs. 3). Die nationalen Übergangsbestimmungen für Produkte mit alten Wirkstoffen dürfen nach der Wirkstoffgenehmigung höchstens noch 3 Jahre lang angewendet werden. Wird kein Antrag auf Produktzulassung gestellt, so darf das Biozidprodukt ab dem Zeitpunkt der Wirkstoffgenehmigung a) nur noch 180 Tage auf dem Markt bereit gestellt werden und b) nur noch 365 Tage verwendet werden. Auch wenn ein Zulassungsantrag abgelehnt wird, keine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung an Bedingungen geknüpft wird, gelten für die „alten“ Produkte die Fristen a) 180 Tage für die Bereitstellung am Markt und b) 365 Tage für die Verwendung ab dem Datum der Entscheidung der Behörde. (Art. 89 der BPV)

Die Zulassungsverfahren werden unter dem Menüpunkt "Produktzulassung" beschrieben.
Letzte Änderung: 19.01.2015

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