Dienstag, 23. Juni 2015

Zulassung von Desinfektionsmitteln

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Zulassung der Desinfektionsmittel


Für die Bekämpfung der unterschiedlichen Mikroorganismen ist eine Vielzahl spezifischer Desinfektionsmittel im Handel. Primär gibt der Verwendungszweck den Ausschlag, welcher gesetzlichen Regelung ein Desinfektionsmittel untersteht und welche Behörde - Swissmedic, Bundesamt für Gesundheit oder Bundesamt für Veterinärwesen - für seine Zulassung und für die Überwachung des Marktes zuständig ist.
Desinfektionsmittel unterscheiden sich in ihren Wirkstoffen, nach den zu bekämpfenden Mikroorganismen - Bakterien, Pilze, Viren oder Sporen - und nach dem Bestimmungszweck. Im Prinzip gibt die Anpreisung des Desinfektionsmittels den Ausschlag für die gesetzliche Regelung und die zuständige Behörde. Generell gilt, dass Desinfektionsmittel für medizinische Zwecke, sei es zur Vorbeugung oder Heilung oder zur Desinfektion von Instrumenten für die medizinische Behandlung, dem Heilmittelgesetz unterstellt sind und von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, beurteilt und genehmigt werden.
Desinfektionsmittel und andere Biozide, die eingesetzt werden, um die hygienischen Verhältnisse in privaten und öffentlichen Räumen - beispielsweise in Schwimmbädern - aufrechtzuerhalten, aber auch Desinfektionsmittel für den Lebensmittel- und Futterbereich und für die Tierpflege unterstehen dem Chemikalienrecht beziehungsweise der Biozidprodukteverordnung. Dazu gehören auch Produkte zur Hände- und Flächendesinfektion, wie sie in Spitälern verwendet werden.
Im Rahmen der amtlichen Bekämpfung von Tierseuchen regelt die Tierseuchenverordnung den Einsatz von Desinfektionsmitteln. Da Kosmetika dem Lebensmittelgesetz unterstellt sind, darf keine desinfizierende Wirkung angepriesen werden. .

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