Samstag, 20. Juni 2015

Rechtliche Regelungen zu Bioziden

http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/biozide/rechtliche-regelungen

Rechtliche Regelungen


Rechtliche Regelungen



Die Zulassung von Bioziden ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt und erfolgt in einem gestuften Verfahren. Das Zulassungsverfahren soll erreichen, dass nur noch geprüfte Biozidprodukte, deren Wirkung auf Mensch und Umwelt als akzeptabel bewertet wurde und die hinreichend wirksam sind, auf den Markt kommen.

Müssen Biozide zugelassen werden?

Bis Mitte der Neunziger Jahre wurden Biozide in der Europäischen Union (EU) weitgehend ungeprüft verbreitet. Dies änderte sich mit Inkrafttreten der Biozidprodukte-Richtlinie (RL 98/8/EG) am 16.Februar 1998. Mit der Richtlinie schuf die EU ein Instrument zur Bewertung und Zulassung von Biozidprodukten in Europa. Ziel der EU-weit einheitlichen Regelung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, wobei der Nutzen von Bioziden anerkannt wird. Biozidprodukte, deren Wirkstoffe weder notifiziert noch identifiziert wurden, haben ihre Vermarktungsfähigkeit am 14.Dezember 2003 verloren. Seit dieser Frist besteht also eine Zulassungspflicht für alle Biozidprodukte.
Es bestehen allerdings Übergangsregelungen für Biozide mit alten Wirkstoffen. Sie werden bis voraussichtlich 2024 auf ihre Risiken für Mensch, Tier und Umwelt und auf ihre Wirksamkeit geprüft. Für die Übergangszeit ist die Vermarktung dieser „Alt-Produkte“ nur dann zulässig, wenn alle enthaltenen bioziden Wirkstoffe im Rahmen des Altwirkstoff-Programms überprüft werden. Darüber hinaus müssen Hersteller und Importeure bestimmte Übergangsregelungen erfüllen: Alle Biozidprodukte müssen nach der Biozid-Meldeverordnung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldet werden. Die entsprechende BAuA-Registriernummer muss auf dem Produkt aufgebracht sein.

Die Biozid-Verordnung der EU

Seit Juli 2012 ist die neue Biozid-Verordnung (EU) No 528/2012 in Kraft. Sie muss ab September 2013 in allen europäischen Mitgliedstaaten angewendet werden und löst damit die bisher geltende Biozid-Richtlinie ab. Im Vergleich zur „alten“ Richtlinie gibt es einige Neuerungen. Beispielsweise wurde der Anwendungsbereich erweitert und umfasst zukünftig auch Nanomaterialien und mit einem Biozidprodukt behandelte Waren. Es wurden Ausschlusskriterien formuliert, die die Genehmigung von Wirkstoffen mit bestimmten Eigenschaften, zum Beispiel CMR (Karzinogen, mutagen, reprotoxisch) oder PBT (Persistent, bioakkumulierend, toxisch) untersagen. Allerdings wurden dazu auch Ausnahmen erlassen. Darüber hinaus sollen Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gegen einen weniger bedenklichen Wirkstoff ausgetauscht werden (Substitutionsprinzip). Die Entscheidungsgrundlage für den Austausch von Wirkstoffen bildet die sogenannte vergleichende Bewertung von Biozidprodukten. Weiterhin wird es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren und eine für alle Mitgliedstaaten geltende Unionszulassung für bestimmte Biozidprodukte geben. Auch Aspekte wie die nachhaltige Verwendung von Bioziden und die Berücksichtigung der Risiken für die Artenvielfalt (neues Schutzgut Biodiversität) wurden in der Verordnung verankert. In einem Hintergrundpapier können ausführlichere Informationen zu den Neuerungen der Biozid-Verordnung nachgelesen werden.

Wie läuft die Zulassung eines Biozids ab?

Das Verfahren zur Risikobewertung von Bioziden ist zweistufig gestaltet: Zunächst werden Wirkstoffe, die in Biozidprodukten verwendet werden, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und anschließend in eine Positiv-Liste (ehemals Anhang I der Biozid-Richtlinie, künftig Unionsliste) aufgenommen. Erst danach können Zulassungsanträge für Produkte gestellt werden, die diese bereits bewerteten Wirkstoffe enthalten. Die Zulassung von Biozidprodukten gilt national und kann über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung auch in andere EU-Mitgliedstaaten übertragen werden.
Jeder Mitgliedstaat hat eine Zulassungsstelle, bei der Zulassungsanträge für Biozidprodukte eingereicht werden und die die Zulassung koordiniert. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Diese prüft im Wirkstoff- sowie Produktzulassungsverfahren im Einvernehmen mit folgenden Behörden die Zulassungsvoraussetzungen:
Das UBA fungiert hierbei wie die anderen genannten Institutionen als Einvernehmensbehörde und ist verantwortlich für die Prüfung möglicher Umweltauswirkungen von Bioziden. Für bestimmte Produktarten (Rodentizide, Insektizide, Repellentien und Trinkwasser-Desinfektionsmittel) ist das UBA auch für die Wirksamkeitsprüfung verantwortlich. Da biozide Wirkstoffe und Produkte breit eingesetzt werden, können bei besonderen Fragestellungen (zum Beispiel zur Wirksamkeit) weitere Behörden in das Zulassungsverfahren einbezogen werden: 
  • die Bundesanstalt für Materialschutz und -prüfung (BAM)
  • das Robert Koch-Institut (RKI)
  • das Julius Kühn- Institut (JKI)

Wirkstoffprüfung

Um die große Anzahl biozider Alt-Wirkstoffe prüfen zu können, hat die EU im Rahmen des Altwirkstoff-Programms Prioritäten-Listen erstellt. Je größer die Wahrscheinlichkeit, dass die Anwendung zu Gesundheits- und Umweltrisiken führt, desto höher wurde die Priorität der Produktart gewählt. So werden die Wirkstoffe der einzelnen Produktarten nacheinander bearbeitet. Ebenfalls wurde festgelegt, welcher EU-Mitgliedstaat welche Wirkstoffe zu prüfen hat. Die Aufteilung der Produktarten in die Prioritätenlisten wurde wie folgt vorgenommen:
  1. Priorität Holzschutzmittel, Nagetierbekämpfungsmittel
  2. Priorität Schneckenbekämpfungsmittel, Insekten-, Milben, und Gliederfüßerbekämpfungsmittel, Vergrämungsmittel, Antifoulingmittel
  3. Priorität  Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel
  4. Priorität Schutzmittel, Vogel-, und Fischbekämpfungsmittel, Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel, Flüssigkeiten für Einbalsamierung, Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Das UBA prüft den Einfluss der Wirkstoffe auf die Umwelt. Es legt nötige Auflagen und Bedingungen fest, um ein gegebenenfalls bestehendes Risiko zu mindern.
Der eingereichte Wirkstoffantrag (Dossier) besteht aus zwei Teilen: Zum einen beziehen sich die eingereichten Unterlagen auf den zu prüfenden Wirkstoff (die aktive Substanz, Teil A im Dossier). Zum anderen enthält der Antrag ein Beispiel-Produkt (Biozidprodukt, Teil B im Dossier), das die spätere Anwendung darstellt. Das Dossier unterteilt sich in vier verschiedene Ebenen. Basierend auf dem Wirkstoffdossier erarbeitet jede Einvernehmensstelle für ihren Zuständigkeitsbereich einen Teil des nationalen Bewertungsberichtes. Die Zulassungsstelle erstellt aus diesen Teilberichten einen Gesamtbewertungsbericht (Competent Authority-Report, CAR) mit Vorschlag zur Aufnahme oder Nicht-Aufnahme in die Unionsliste der Biozid-Verordnung. Dieser Vorschlag wird auf EU-Ebene bis zur vollständigen Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme in den entsprechenden Gremien diskutiert. Sobald ein Wirkstoff aufgenommen wurde, wird die Aufnahme-Richtlinie und der Bewertungsbericht (Assessment Report) auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Dort ist auch die Liste der aus dem Verfahren ausgeschiedenen Wirkstoffe zu finden.

Produktzulassung

Der Antrag auf Zulassung eines Produktes wird vom Hersteller in einem EU-Land seiner Wahl gestellt. Dieser Mitgliedstaat bewertet das Produkt und erteilt eine Zulassung, die zunächst nur in diesem Staat gilt (Erstzulassung). Diese Zulassung muss innerhalb von einem Jahr erfolgen. Im zweiten Schritt kann der Antragsteller die Übernahme der Erstzulassung in weitere relevante Mitgliedstaaten beantragen. Diese Staaten prüfen, ob der Erstzulassung auf nationaler Ebene gefolgt werden kann (Verfahren der gegenseitigen Anerkennung). Dies hat innerhalb sehr kurzer Fristen von 120 Tagen zu erfolgen. Bislang werden Anträge zu Biozidprodukten der Produktarten 8 (Holzschutzmittel), 14 (Rodentizide) und 18 (Insektizide) der Prioritätenliste EU-weit bearbeitet.
Zu Beginn des Zulassungsverfahrens entwickelten alle beteiligten deutschen Behörden einen Technischen Leitfaden für die Datenanforderungen für Biozidprodukte. Dieser berücksichtigt die Spezifika einzelner Produktarten und wurde mit der Industrie abgestimmt. Diesen Leitfaden gilt es fortzuschreiben und auf EU-Ebene zu diskutieren. So soll die Produktzulassung in den Mitgliedstaaten weitestgehend harmonisiert ablaufen.

Einstufung und Kennzeichnung von Bioziden

Biozide Wirkstoffe unterliegen gemäß CLP-Verordnung (VO Nr. 1272/2008, Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) einer harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind seit dem 1. Dezember 2010 für biozide Wirkstoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Biozidprodukte verpflichtend. Das UBA ist am Verfahren beteiligt und beurteilt biozide Wirkstoffe sowie Biozidprodukte anhand der Einstufungskriterien nach Umweltgefahren. Ziel der gesetzlichen Vorschriften ist eine auf der Verpackung (und gegebenenfalls auf dem Merkblatt) anzugebende umfassende und sachgerechte Informationen für den sicheren Umgang mit Bioziden. Für Biozidprodukte müssen besondere Kennzeichnungsvorschriften beachtet werden. So müssen Informationen zu Wirkstoffen und deren Konzentration, Art der Zubereitung, Aufwandsmenge, Verwendungszwecke und Hinweise zur sicheren Entsorgung angegeben werden. Die Angaben müssen deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar und in deutscher Sprache angebracht sein.
Gefahrenhinweise bei der Werbung
Gemäß Paragraph 15 Chemikalien-Gesetz (ChemG) ist es verboten, für ein Biozidprodukt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“. Weiterhin darf die Werbung mögliche Risiken für Mensch und Umwelt nicht verharmlosen. Irreführende Angaben wie „ökologisch“, „unschädlich“ oder Aussagen wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ sind nicht gestattet.
Informationen zur CLP-Verordnung finden Sie zum Beispiel auf der Seite des REACH-CLP Help-Desk.


Gefahrensymbol Umweltgefährlich
Gefährliche Chemikalien werden mit Gefahrensymbolen markiert. Hier: Gefahrensymbol Umweltgefährlich
Quelle: UNECE / GHS

Freitag, 19. Juni 2015

Anmeldestelle Chemikalien-Schweiz

http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/index.html?lang=de

Anmeldestelle Chemikalien

Die Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
Aktuelles
Hier finden Sie die letzten Informationen.



Donnerstag, 18. Juni 2015

Strengere EU-Regelungen für Vermarktung von Biozidprodukten

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20150616_OTS0009/strengere-eu-regelungen-fuer-vermarktung-von-biozidprodukten

Strengere EU-Regelungen für Vermarktung von Biozidprodukten

WKÖ bringt neuen Info-Folder für betroffene Betriebe – rechtzeitige Vorbereitung hilft, Schwierigkeiten zu vermeiden

Wien (OTS) - Biozidprodukte dienen dazu, Schadorganismen für Mensch oder Tier abzuschrecken oder unschädlich zu machen. Für die Vermarktung dieser chemischen Produkte wird per 1. September 2015 eine neue EU-Regelung in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt muss jeder biozide Wirkstoff einer umfangreichen Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA unterzogen werden. Liegt keine Registrierung vor, dann kann ein solcher Wirkstoff nicht mehr legal am europäischen Markt verkauft werden.
"Vor allem kleine Betriebe, die Biozidprodukte vermarkten, stellt das vor große Herausforderungen. Denn das Biozidrecht ist schon jetzt besonders aufwendig", so Marko Sušnik, Chemikalienexperte in der Wirtschaftskammer Österreich. Die WKÖ empfiehlt betroffenen Unternehmen zu prüfen, welche Produkte betroffen sind. In der Folge könnte es wichtig sein, mit dem eigenen Lieferanten Rücksprache über die zukünftige Verfügbarkeit von Wirkstoffen bzw. Biozidprodukten zu halten. Wenn ein Dossier erstellt werden muss, sollte man sich überlegen, woher man notwendige Testdaten bekommt und wieviel diese kosten, rät der WKÖ-Experte. Zu diesen und anderen Aspekten finden Unternehmen Hilfe bei ihrer zuständigen Fachorganisation.
Eine allgemeine Übersicht über das Biozidprodukterecht können sich Unternehmen in einem neuen Folder der Wirtschaftskammer Österreich verschaffen. Dieser soll als einleitende Hilfestellung zum praktischen Handeln dienen und eine erste rasche Orientierung ermöglichen. Der Folder ist hier verfügbar:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Chemie/Biozide/Biozide-Uebersicht.pdf


(PWK443/PM)

Rückfragen & Kontakt:

Rückfragen: Dr. Marko Sušnik,
Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik,
Wirtschaftskammer Österreich
marko.susnik@wko.at
+43 (0)5 90 900-4393



Die österreichischen Informationen zu Insitu-Biozid-Produkten sind hier zu finden:

http://www.biozide.at/ms/biozide/wirkstoffe/in_situ_ws/

Wirkstoffe, die in situ generiert werden


©iStockphoto.com/bea
In situ generierte Wirkstoffe sind Wirkstoffe, die erst am Anwendungsort aus einem oder mehreren  Vorläuferstoffen („Precursors“), entstehen, wobei diese Vorläuferstoffe auch wirksam sein können. Demzufolge werden in der Regel in situ generierte Wirkstoffe nicht als solche auf dem Markt bereitgestellt, sondern nur deren Vorläuferstoffe.

Daten und Risikobewertung sind sowohl zum in situ generierten Wirkstoff, als auch zum Vorläuferstoff nötig. Darüber hinaus definiert die BPV eine Substanz oder ein Gemisch, dass mit der Absicht auf dem Markt gebracht wird, einen Wirkstoff zu erzeugen, als Biozidprodukt (Artikel 3(1)(a)). Dazu ist eine Zulassung des Vorläuferstoffes als Biozidprodukt erforderlich.
Die Firmen sollten daher ihren nachgeschalteten Anwendern klare Informationen zur möglichen Verwendung (z.B. mittels Sicherheitsdatenblatt) zur Verfügung stellen. Beispielsweise fällt Natriumchlorid - wenn es als Vorläufer in einer Elektrolyse eingesetzt wird, um Chlor zu erzeugen - unter die Zulassungspflicht als Biozidprodukt (nach Ende der Übergangsregelung in Artikel 89).

Für die Zulassung ist wichtig, dass der Vorläufer oder die aktive Substanz den Spezifikationen des Vorläufers bzw. der aktiven Substanz der Wirkstoffzulassung entspricht. Bereitsteller von Vorläufern für in situ generierte Wirkstoffe unterliegen so wie andere Teilnehmer des EU Prüfprogramms für alte Wirkstoffe den Bestimmungen von Artikel 95 der BPV. Somit müssen diese Bereitsteller ab 1. September 2015 in der ECHA Liste („List of active substances and supplier“) aufscheinen.

Gemäß der neuen Verordnung fallen nun auch in situ generierte Wirkstoffe (z.B. Ozon oder Chlor), die aus natürlichen Elementen wie z.B. Luft oder Meerwasser erzeugt werden, in den Regelungsbereich für Wirkstoffe. Daher kann die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 93 der BPV in Anspruch genommen werden: bis 1. September 2016 muss ein Antrag auf Genehmigung der Wirkstoffe und anschließend auf Zulassung des Biozidproduktes gestellt werden. Auch Hersteller von Ausrüstungen, die in situ generierte Wirkstoffe aus natürlichen Elementen herstellen, sind davon betroffen.

Vorläufersubstanzen, die durch den Kontakt mit Wasser oder Luft einen bioziden Wirkstoff freisetzen, werden eigentlich nicht zu den in situ generierten Wirkstoffen gezählt. Sie werden wie „normale“ Wirkstoffe gehandhabt (z.B. Formaldehyd-Releaser).

In der VO (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind in Anhang II Teil 1 alle zu prüfenden alten Wirkstoffe gelistet. Da sich in situ generierte Wirkstoffe durch ihre Vorläufer (und gegebenenfalls durch den Prozess) definieren, kann es sein, dass diese Liste erhebliche Lücken aufweist. Eine Nachnotifizierung ist in gewissen Fällen möglich.

Ein Leitfaden zum Thema "in situ generierte Wirkstoffe" ist verfügbar (Siehe Infobox).


Links

Leitfaden zu in situ generierten Substanzen: Siehe CA-March15-Doc.5.1- Final - Substances generated in situ
(Leitfäden und Infos, CA-Meetings, Documents finalised at CA-Meetings)
Letzte Änderung: 31.03.2015

Liste mit Wirkstoffen und Stofflieferanten:
 http://echa.europa.eu/documents/10162/17287015/2015_active_substance_suppliers_en.pdf



Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern

http://www.biozide.at/ms/biozide/biozidprodukte/sdb/

Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern

©iStockphoto.com/3dfoto
Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, für welche noch keine Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Wirkstoffs vorliegt, sind bis zum Zeitpunkt der Wirkstoffgenehmigung noch nicht zulassungspflichtig. Für solche Produkte gab es eine „Meldepflicht“ basierend auf den Bestimmungen des alten Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), das am 1. September außer Kraft getreten ist. Das jetzt geltende Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) sieht keine Meldepflicht mehr vor.

Zu beachten ist aber, dass es in Österreich die Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) für gefährliche Gemische  an das Sicherheitsdatenblattregister gemäß § 25 Abs. 8-10 Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 (in geltender Fassung) durch den verantwortlichen Inverkehrbringer gibt. Diese Übermittlungspflicht betrifft Sicherheitsdatenblätter von Gemischen, die die Kriterien von Art. 31 (1) und (3) REACH-Verordnung erfüllen.

Die Übermittlung der SDB erfolgt an das Umweltbundesamt und soll im Fall von Biozidprodukten, die noch nicht unter das Zulassungsverfahren gemäß Biozidprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) fallen, weiterhin an die E-Mail-Adresse biozide@umweltbundesamt.at erfolgen.

Für die Übermittlung in das SDB-Register wird eine „Meldungsnummer“ vergeben. Diese verwaltungstechnische Meldungsnummer ist keine für Biozidprodukte spezifische Nummer, sondern wird fortlaufend für alle gemeldeten Gemische vergeben. Diese stellt weiters keinen Beleg der Marktfähigkeit der Produkte dar und ist nicht mit einer Zulassungsnummer zu verwechseln. Zulassungsnummern werden in Österreich nur für Biozidprodukte vergeben, die gemäß EU-Zulassungsverfahren positiv bewertet wurden.
Letzte Änderung: 19.01.2015

Freitag, 5. Juni 2015

Prüflaboratorien zur Bestimmung von toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB/Pruefung/Prueflaboratorien-2.html

Prüflaboratorien zur Bestimmung von toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften

Sofern bei der Bestimmung von toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften gemäß Abschnitt 11 und 12 des Sicherheitsdatenblattes Hilfe benötigt wird, können Prüflaboratorien weiterhelfen. In der unten stehenden Liste finden Sie Adressen von Unternehmen, die diesbezüglich Dienstleistungen anbieten.
Hierzu sind jedoch die folgenden wichtigen Hinweise zu beachten:
  • Die Liste der Prüflaboratorien erhebt nicht den geringsten Anspruch auf Vollständigkeit.
  • Die aufgeführten Unternehmen wurden hinsichtlich ihrer Qualität, Eignung, Leistungskapazität u. a. m. nicht geprüft.
  • Die Liste ist nicht abschließend und damit offen für weitere Unternehmen, die auf Wunsch aufgenommen werden können.
  • Die Anbieter sind nach Postleitzahlen sortiert. Die Reihenfolge bedeutet keine Wertung.
  • Falls Sie selbst in die Liste aufgenommen werden möchten oder feststellen, dass Adressen nicht mehr zum Ziel führen, informieren Sie bitte Frau Büdeker.

Zum Thema im Internet

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR):
Liste der GLP-zertifzierten Prüfinstitute in Deutschland
 

Ansprechpartnerin 

Elke Büdeker
Gruppe 4.6 "Gefahrstoffmanagement"
Tel. 0231 9071-2322
Fax 0231 9071-2611

Dienstag, 2. Juni 2015

Top tips for the CLP 2015 deadline


http://newsletter.echa.europa.eu/home/-/newsletter/entry/6_14_top-tips-for-the-clp-2015-deadline

Top tips for the CLP 2015 deadlineTop tips for the CLP 2015 deadline

Do you know what you need to do to comply with the Classification, Labelling and Packaging (CLP) Regulation? Are you aware of the impact the CLP deadline on 1 June 2015 has on your company? ECHA Newsletter has gathered some frequently asked questions related to the CLP deadline to help you in your preparations.
The CLP Regulation requires hazardous chemicals to be classified, labelled and packaged appropriately before they are placed on the market. The regulation is based on the United Nations' Globally Harmonised System (GHS) and replaces in a stepwise manner the previous legislation – the Dangerous Substances Directive (DSD) and the Dangerous Preparations Directive (DPD). Now is the time to act to make sure that you comply with CLP.

Re-label and re-package your mixtures
All hazardous chemicals must be labelled and packaged to comply with the CLP Regulation by 1 June 2015. However, there is a transitional period of two years for those mixtures that have already been classified, labelled and packaged under the DPD, and which are on the market before June next year. Such mixtures will only have to be labelled and packaged in accordance with CLP by 1 June 2017.
‘Placed on the market' is a complex notion. In this particular case, it means that, on 1 June 2015, the mixture is no longer owned by the company that produced it – they have placed it on the market. For example, the mixture may still be in the formulator's warehouse, but provided they have a proof of sale dated before 1 June 2015 to prove that they no longer are the owner, then they can benefit from the two year transition. Even if the classification and labelling are according to the DPD, the product can legally be sold for the coming two years. On the contrary, if the mixture is stored in the distributor's warehouse, but is still owned by the formulator, then it must be re-labelled and re-packaged by 1 June 2015.

Update the safety data sheet
The 2015 deadline also affects the safety data sheet (SDS) of your mixture. Until the deadline, your SDS must include the classification that follows the DPD. From 1 June 2015, the SDS no longer needs to contain the DPD classification, unless you still have mixtures already on the market as mentioned earlier. The contents of the SDS must match the information given on the label of your mixture.
You may already have the new classification together with the old DPD classification in your SDS. After the deadline for the CLP classification has passed, you should update your SDS and remove the old classification. You do not need to remove it straight away, but you can do it when the SDS is due for an update for other reasons. However, if the old classification affects the safe use of the product or its risk management measures, the SDS needs to be updated right away.

Classifying mixtures containing substances claimed confidential
Both the CLP and REACH Regulations make it possible for a supplier to claim their substance confidential. Under CLP, the supplier of a substance in a mixture can request an alternative chemical name for their substance. Alternative names granted under the DPD can also still be used under CLP. Under REACH, the registrant of a substance can claim the IUPAC name confidential and use the approved public name for the substance instead.
However, when the identity of the ingredient substances is not apparent, it may be difficult for a downstream user to decide on the appropriate classification for the mixture. Consequently, to guarantee the safe use of the substance and the subsequent mixture, the supplier must forward all relevant hazard information to the downstream user – even if the name of the substance has been claimed confidential.
Either the alternative name or public name must be given. If the substance is hazardous, the concentration range and classification must also be available to the downstream user.

Harmonised classification and labelling
Certain hazardous substances are subject to harmonised classification and labelling to ensure an adequate risk management across the European Union. These substances are listed in Annex VI to the CLP Regulation, and are also available in the Classification and Labelling Inventory. The list is continuously updated with new entries and amendments.
Sometimes your supplier may provide you with a classification that covers more hazard classes than the ones foreseen by the relevant entry in Annex VI to the CLP Regulation. This can be perfectly correct. Based on the CLP Regulation, the harmonised classification and labelling is legally binding and all the included hazard classes need to be applied to your classification. However, the supplier is responsible for evaluating all the relevant hazard classes and, if necessary, for adding a self-classification for any additional relevant hazard classes not covered by a harmonised classification and labelling. This means that, when classifying your mixture, you need to apply the full classification that you have received from your supplier, including both the harmonised classification and the possible self-classification.

Downstream user report may be needed
It is possible that in some cases you disagree with the classification that your supplier has provided. If any of your suppliers provide the same classification as yours, no action is needed. However, if you have only one supplier or you disagree with all of your suppliers, you need to generate a new classification and submit a downstream user report to ECHA. The report is created in IUCLID 5 format and submitted to ECHA through REACH-IT.
More information about the downstream user report and how to prepare and submit it can be found on ECHA's website.

Further information:

REACH-CLP-Biozid Helpdesk veröffentlicht Leitfaden Teil B zur Registrierung 2018

http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Aktuelles/Aktuelles.html

REACH-CLP-Biozid Helpdesk veröffentlicht Leitfaden Teil B zur Registrierung 2018
Ab sofort steht Ihnen "Teil B: Registrierungsdossier – Arbeiten mit IUCLID" unseres Leitfadens zur Registrierung 2018 unter REACH zum Download zur Verfügung. In dem nun vorliegenden Teil B wird detailliert der Umgang mit der Software-Anwendung IUCLID, sowie das Erstellen, Prüfen und abschließende Einreichen eines Registrierungsdossiers bei der ECHA beschrieben.
Da das Erstellen eines Registrierungsdossiers viel Zeit in Anspruch nimmt, sollten sich Betriebe am besten ab sofort mit der Registrierung 2018 unter REACH befassen. Die vorliegenden Leitfäden Teil A und Teil B helfen, einen registrierungspflichtigen Stoff, der in einem  Mengenbereich unter 10 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert wird, zu registrieren.

ECHA eröffnet Webinar-Reihe zur Vorbereitung auf die Registrierungsfrist 2018
Mit dem Webinar „REACH 2018: Know your portfolio and start preparing now“ am 24. Juni 2015 eröffnet die ECHA ihre Webinar-Reihe zur Vorbereitung auf die Registrierungsfrist zum 31. Mai 2018. Das erste Webinar richtet sich an  Firmen, die noch keine Erfahrung in der Registrierung von Stoffen unter REACH haben.

Freitag, 29. Mai 2015

Biozid-Zulassungsarten in der Schweiz-Gesuche um Zulassung


http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13950/14239/index.html?lang=de

Zulassung Biozidprodukte / Zulassungsarten

Nur von der Anmeldestelle Chemikalien (ASChem) zugelassene Biozidprodukte dürfen auf dem Markt sein.
Die verschiedenen Zulassungsarten
Die Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) sieht verschiedene Zulassungsarten vor, je nach Status der in den Produkten enthaltenen Wirkstoffe, d.h. je nachdem, ob die Wirkstoffe in der Liste I oder IA (Anhänge 1-2 VBP) oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind, und je nachdem, ob das gleiche Produkt schon in einem EU- bzw. EFTA-Mitgliedstaat zugelassen ist.
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 04.02.2015

Gesuch um Zulassung ZN

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
Diese Zulassungsart gilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 (bisher Liste IA oder I) der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde. Die anderen Wirkstoffe des Produkts sind in einer dieser Listen aufgeführt.
1.       Verfahren
Ein Gesuch um Zulassung ZN muss der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden. Das Gesuch besteht aus:
a. einem vollständig ausgefüllten Formular in einer Amtssprache oder auf Englisch. Das Formular muss von der Gesuchstellerin mit Wohn- oder Geschäftssitz oder einer Zweigniederlassung in der Schweiz unterschrieben werden.
b. einem Entwurf einer Etikette (inkl. Auslobung und Gebrauchsanweisung)
c. einem Sicherheitsdatenblatt
d. wenn zutreffend Wirksamkeitsnachweisen (Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel)
e. evtl. Nachweis für die Kennzeichnung des Produkts.
Neu!
Die Vorschläge für die Einstufung und Kennzeichnung im Gesuchsformular und auf der Etikette müssen ab dem 15. Juli 2014 den Kriterien der EU-CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008/EG) entsprechen.
Es können weiterhin Gesuche um Zulassung ZN über das elektronische Formular für Chemikalien eingereicht werden
ACHTUNG: Das elektronische Gesuch um Zulassung muss noch mit dem folgenden Zusatzdokument  - "Weitere Angaben"  ergänzt werden.


Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und verfügt.

2. Geltungsdauer
Es gilt die gleiche Geltungsdauer wie für Zulassungen ZB
(s. Zulassung ZB: Geltungsdauer)
ACHTUNG: Das elektronische Gesuch um Zulassung muss noch mit dem folgenden Zusatzdokument  - "Weitere Angaben"  ergänzt werden.


Ein vollständiges Gesuch wird in der Regel innerhalb von 60 Tagen bearbeitet und verfügt.


Gesuch um Zulassung ZB

3. Gebühren
Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel mit Wirksamkeitsnachweisen: CHF 1'200.-
Andere Produktarten :CHF 1'000.-

Wenn das Dossier unvollständig ist werden Zuschläge verrechnet
Fachkontakt: cheminfo@bag.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 24.07.2014