Sonntag, 19. April 2015

0006Was ist Nachhaltige Chemie?

http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-management/nachhaltige-chemie

Was ist Nachhaltige Chemie?

Für die Umsetzung einer Nachhaltigen Chemie (engl.: Sustainable/Green Chemistry) gibt es verschiedene Ansätze. Ein bekanntes Beispiel sind die zwölf Prinzipien für eine „green chemistry” nach Anastas und Warner (siehe Literatur) aus dem Jahre 1998. Auf Europäischer Ebene bringen die zwölfö Leitgedanken zum Stand der besten verfügbaren Technik im Anhang IV der Richtlinie zur Integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen (IVU-Richtlinie) den Anspruch an eine nachhaltige Produktion und damit auch an die Chemiebranche zum Ausdruck. Die zwölf Leitkriterien der IVU-Richtlinie (96/61/EG):
  1. Einsatz abfallarmer Technik,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden,
  5. Fortschritte in der Technik und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern,
  12. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Das Umweltbundesamt hat zusammen mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei einem Workshop zur Nachhaltigen Chemie im Jahre 2004 vertiefte Kriterien für eine Nachhaltige Chemie erarbeitet und näher ausgefüllt:
  • Qualitative Entwicklung: ungefährliche Stoffe, oder wo dies nicht möglich ist, Stoffe mit geringer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt einsetzen und ressourcenschonend produzierte und langlebige Produkte herstellen,
  • Quantitative Entwicklung: Verbrauch von Ressourcen verringern, die möglichst erneuerbar sind; Emissionen oder Einträge von Chemikalien oder Schadstoffe in die Umwelt vermeiden, oder wo dies nicht möglich ist, diese zu verringern; diese Maßnahmen helfen Kosten zu sparen,
  • Umfassende Lebenswegbetrachtung: Analyse von Rohstoffgewinnung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Anwendung und Entsorgung von Chemikalien und Produkten, um den Ressourcen- und Energieverbrauch zu senken und gefährliche Stoffe zu vermeiden,
  • Aktion statt Reaktion: Bereits im Vorfeld vermeiden, dass Chemikalien während ihres Lebenswegs Umwelt und menschliche Gesundheit gefährden und die Umwelt als Quelle und Senke überbeanspruchen; Schadenskosten und damit wirtschaftliche Risiken der Unternehmen und Sanierungskosten für den Staat vermeiden,
  • Wirtschaftliche Innovation: Nachhaltigere Chemikalien, Produkte und Produktionsweisen schaffen Vertrauen bei industriellen Anwendern und privaten Konsumenten und erschließen damit Wettbewerbsvorteile.

Gefährliche Chemikalien vermeiden – ungefährliche Chemikalien entwickeln

Ein Schritt zu mehr Sicherheit sind Chemikalien mit weniger gefährlichen Eigenschaften, die mit weniger Risikominderungsmaßnahmen gehandhabt werden können. Chemikalien stellen kein Risiko mehr dar, sobald die Grundregeln des sicheren Umgangs eingehalten werden.

Besonders gefährliche Stoffe müssen in der Anwendung eingeschränkt oder sogar verboten werden. Dies sind zum Beispiel kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe), oder solche Stoffe, die für die Umwelt besonders kritisch, weil sie langlebig (persistent) und anreicherungsfähig (bioakkumulierend) sind (die PBT-Stoffe).

Aus Sicht des Umweltschutzes dürfen nachhaltige Chemikalien keine kurz- oder langfristigen Probleme verursachen, nachdem sie in die Umwelt freigesetzt wurden. Für die Umwelt bedeutet Nachhaltigkeit von Chemikalien, dass sie nicht persistent sind, sich nicht über größere Entfernungen ausbreiten (short range chemicals) und keine irreversiblen Wirkungen haben.

Chemikalien gelten als nachhaltig, wenn sie keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Das bedeutet, dass sie weder bekannte Schadwirkungen haben, noch so lange in der Umwelt verbleiben, dass bisher unbekannte schädliche Wirkungen zu einem Problem werden können.

Eine nachhaltige Chemikalie wird nicht nur durch die stofflichen Eigenschaften charakterisiert. Auch die Bedingungen, unter denen die Stoffe hergestellt, verarbeitet und angewendet werden, müssen für den gesamten Lebenszyklus bewertet werden. Dazu gehört der spezifische Ressourcenbedarf (in Bezug auf Energie, Roh- und Hilfsstoffe), die Ausbeute bei der Herstellung, Emissionen in Luft, Wasser und Boden, sowie Abwasser- und Abfallmengen.

Warum befasst sich das Umweltbundesamt mit Nachhaltiger Chemie?

Ziel des Umweltbundesamtes ist es, negative Wirkungen der chemischen Industrie und der nachgeschalteten Verarbeitung und Anwendung von Chemikalien auf Mensch und Umwelt vermeiden zu helfen. Soweit Produkte und Verfahren weniger Ressourcen verbrauchen, entspricht dies Entlastungen für die Umwelt und gleichzeitig Kostenersparnissen für die Unternehmen.

Nachhaltige Chemie ist aus Sicht des Umweltbundesamtes ein wichtiger Beitrag zu einer umweltgerechten Innovationspolitik, die gleichzeitig Umwelt und Gesundheit schützt. Das Umweltbundesamt bietet an, Forum für Akteure zu sein, um Ideen und Ansätze für eine Nachhaltige Chemie auszutauschen, Gestaltungsansätze zu entwickeln und ein gemeinsames Verständnis über Ziele zu erzeugen.
weiter im Artikel

Samstag, 18. April 2015

0005Biozidverfahren

http://www.biozid.info/deutsch/biozidverfahren/

Biozidverfahren

Gesetzliche Grundlage des Biozid-Verfahrens ist die seit dem 1.9.2013 gültige Biozid-Verordnung (BiozidVO EU Nr. 528/2012), die die bisherige Biozid-Richtlinie 98/8/EG ersetzt. Die BiozdVO fordert eine systematische Bewertung aller bioziden Wirkstoffe und daran anschließend eine Bewertung der Biozid-Produkte. In Biozid-Produkten dürfen ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthalten sein, die in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe aufgenommen wurden.  Daher ist die Zulassung von Bioziden zweistufig: Zunächst müssen die Wirkstoffe, die in Biozid-Produkten verwendet werden, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und in die obengenannten Unionsliste aufgenommen werden.
Erst danach können in den EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten mit diesen Wirkstoffen gestellt werden.
Seit Ende 2003 sind Biozide in ganz Europa zulassungspflichtig. Für Biozide, die zu dem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren, gelten Übergangsfristen: Sie dürfen bis zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes auf dem Markt bleiben. Die zugehörigen Wirkstoffe werden in einem zur Zeit laufenden „Altwirkstoffprogramm“ geprüft. Die Risikobewertung für verschiedene Wirkstoffe wurde unter den Mitgliedsstaaten der EU aufgeteilt.
Dabei wird das Risiko für Verbraucher, Umwelt und Arbeitnehmer geprüft und zusätzlich wird die Wirksamkeit der Stoffe bewertet. 
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Zulassungsstelle für Biozide, außerdem bewertet sie die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Behörden in Deutschland. Das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind Einvernehmensstellen, deren fachliche Stellungnahme an die BAuA weitergeleitet und dort zu einem gemeinsamen Bericht zusammengeführt werden. Das UBA übernimmt hierbei die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und bei einigen Stoffen die Bewertung der Wirksamkeit. Das BfR bewertet die Auswirkungen der Substanzen für die Verbraucher.
Zeigen die Bewertungen, dass bei bestimmungsmäßiger Anwendung kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt auftritt, wird der Wirkstoff in der Unionsliste aufgenommen, unter Umständen mit Auflagen und Beschränkungen in der Verwendung. Sollte ein Biozid bei der Risikobewertung ein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt oder eine unzureichende Wirksamkeit zeigen, wird dieser Wirkstoff nicht in die Unionsliste aufgenommen und ist somit nicht mehr vermarktungsfähig.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirkstoff in die Unionsliste aufgenommen wurde, müssen die Antragsteller einen Prüfantrag für jedes individuelle Produkt bei einem Mitgliedstaat einreichen. Damit beginnt die 2. Stufe des Biozidverfahrens.
Das Dossier für das jeweilige Produkt muss innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffes in der Unionsliste eingereicht werden.
Der Antrag muss in dem Mitgliedstaat der EU eingereicht werden, in dem das Biozid-Produkt vermarktet werden soll. Eine Zulassung in einem Mitgliedstaat ist nur national gültig. Sollte eine Vermarktung in weiteren Mitgliedstaaten erfolgen, ist bei diesen ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung zu stellen. Dieser Antrag fällt unter ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, da eine ausführliche Prüfung des Produktes bereits in dem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, der die erste nationale Zulassung ausgesprochen hat.
Ähnliche Prüfverfahren exitieren auch für Pflanzenschutzmittel, Human- und Tierarzneimittel und Medizinprodukte. Besonders zu Pflanzenschutzmitteln oder Medizinprodukten ist der Übergang von Bioziden fließend, die Einordnung erfolgt hier anhand der Verwendung.
Die BiozidVO regelt nicht nur die Zulassung von Produkten, sondern formuliert auch Leitsätze zur sachgerechten Produktverwendung. So dürfen Biozide nur ordnungsgemäß verwendet werden. Dazu gehört auch, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger eventuell gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird, wodurch der Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden soll. Biozide sollen also nur dann eingesetzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Diese Leitlinie folgt der Nachhaltigkeitsstrategie (siehe:http://www.biozid.info/fileadmin/Assets/download/11_07_Exkurs-Nachhaltigkeits-Strategie.pdf), zumal Biozide potenziell gefährlich für Mensch und Umwelt sein können.

s.a. Bundesrepublik Deutschland:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Nachhaltigkeitsstrategie/_node.html

Verzeichnis der gemeldeten Produkte

Auf Grundlage der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) sind Hersteller, Formulierer oder Importeure von Biozid-Produkten verpflichtet, ihre Produkte bei der Zulassungsstelle für Biozide in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu melden. Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte kann auf der Webseite der BAuA online recherchiert werden.

http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Meldeverordnung.html




Donnerstag, 16. April 2015

0004VCI-Dossier zum Nutzen von Biozidprodukten

https://www.vci.de/themen/chemikaliensicherheit/biozide/2014-11-14-vci-dossier-zum-nutzen-von-biozidprodukten-vci.jsp




VCI-Dossier zum Nutzen von Biozidprodukten

Langfassung zu diesem Dokument
 als PDF (449 KB)
Für den hohen Gesundheits- und Hygienestandard unserer Gesellschaft sind Biozidprodukte unverzichtbar. Sie haben für viele Anwendungsgebiete eine wichtige soziokulturelle, gesundheitliche, ökonomische und ökologische Bedeutung und somit einen nachhaltigen Nutzen. Ein Dossier des VCI zeigt diesen Nutzen für die verschiedenen Arten von Biozidprodukten anschaulich auf.
Eine Anwendung unter vielen: Hygiene im Gesundheitswesen ist ohne Biozide nicht denkbar. © WavebreakmediaMicro - Fotolia.com
Eine Anwendung unter vielen: Hygiene im Gesundheitswesen ist ohne Biozide nicht denkbar. © WavebreakmediaMicro - Fotolia.com

Hintergrund

Mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR), die seit dem 1. September 2013 gilt, werden erstmals Biozidprodukte innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt. Auch das Inverkehrbringen von behandelten Waren wird von der BPR erfasst.
Die BPR unterscheidet 22 verschiedene Produktarten (PT), die in fünf Hauptgruppen zusammengefasst sind. Gemeinsam ist allen Biozidprodukten, dass sie dazu bestimmt sind, gegen Schadorganismen zu wirken oder sie abzuschrecken. Als Desinfektionsmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel schützen sie vor gefährlichen Krankheiten bzw. ihren Überträgern. Außerdem werden sie zum Schutz leicht verderblicher Materialien eingesetzt.

Die Sicherheit von Biozidprodukten

Voraussetzung für eine Vermarktung und Verwendung sind die Genehmigung der Wirkstoffe und die darauf folgende Zulassung der Produkte für die einzelnen Produktarten. Dieses komplexe Zulassungsverfahren stellt sicher, dass die Herstellung und Verwendung von bioziden Produkten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Biozidprodukte sollen umsichtig und zu den für sie bestimmten Zwecken eingesetzt werden. Sowohl in der Herstellung als auch für die Anwendung der Produkte sind innerhalb der Europäischen Union zahlreiche weitere Regelwerke zu beachten, die Menschen und Umwelt schützen und einen sicheren Umgang mit Chemikalien gewährleisten.

Anwendungsspektrum und Nutzen von Biozidprodukten

Bei einer nachhaltigen Verwendung haben Biozidprodukte einen großen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen, der für die verschiedenen Arten von Biozidprodukten in dem Dossier des VCI näher erläutert wird.
Das 10-seitige Dossier des VCI zum Nutzen von Biozidprodukten finden Sie im Downloadbereich im Kopf dieser Seite.
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner

Dr. Evelyn Roßkamp
E-Mail: rosskamp@vci.de

Freitag, 28. Februar 2014

0002Verordnung über Biozidprodukte


http://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation


Verordnung über Biozidprodukte


Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die aufgrund der Aktivität der in ihnen enthaltenen Wirkstoffe zum Schutz von Mensch, Tier, Material oder Erzeugnissen vor Schadorganismen, wie Schädlingen oder Bakterien, eingesetzt werden.


Verfahren


Image
Unternehmen müssen die Genehmigung eines Wirkstoffs beantragen, indem sie bei der ECHA ein Dossier einreichen.
Image
Nach der Genehmigung eines Wirkstoffs müssen Unternehmen, die Biozidprodukte in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen möchten, die Zulassung dieser Biozidprodukte beantragen.


Image
Unternehmen können bei der ECHA die Feststellung der technischen Äquivalenz ihres Wirkstoffs beantragen.
Image
Hersteller und Importeure, die in das Überprüfungsprogramm im Rahmen der Richtlinie nicht einbezogen waren, müssen bei der ECHA eine Reihe von Daten einreichen.


Image
Ein wichtiger und neuer Aspekt der Biozidverordnung ist die allgemeine Pflicht, Informationen zu Wirkstoffen und Produkten, die in der EU genehmigt und zugelassen sind, gemeinsam zu nutzen.

0001Biozide-Produktarten



Produktarten
In Anhang V der BPR werden Biozidprodukte in 22 Biozidproduktarten einstuft, die wiederum in vier Hauptgebiete zusammengefasst werden.
Da Biozidprodukte, die als Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel dienen, vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden, enthält die Verordnung nun eine Produktart weniger als die vorherige Richtlinie. 

Nummer
Produktart
Beschreibung
Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.
PT 1
Menschliche Hygiene
Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen.
PT 2
Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich und in anderen für eine berufliche Tätigkeit genutzten Bereichen.

Produkte zur Desinfektion von Luft, nicht für den menschlichen oder tierischen Gebrauch verwendetem Wasser, chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Erdboden.

Als Algenbekämpfungsmittel für Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie für zur Sanierung von Baumaterial verwendete Produkte.

Produkte als Zusatz in Textilien, Geweben, Masken, Farben und anderen Gegenständen oder Stoffen, um behandelte Waren mit Desinfektionseigenschaften herzustellen.
PT 3
Hygiene im Veterinärbereich
Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich wie Desinfektionsmittel, desinfizierende Seifen, Produkte für Körper- und Mundhygiene oder mit antimikrobieller Funktion.

Produkte zur Desinfektion von Materialien und Oberflächen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Beförderung von Tieren.
PT 4
Lebens- und Futtermittelbereich
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.

Produkte zur Imprägnierung von Stoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.
PT 5
Trinkwasser
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere.

Nummer
Produktart
Beschreibung
Hauptgruppe 2: Schutzmittel
Sofern nicht anders angegeben umfassen diese Produktarten nur Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.
PT 6
Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln oder medizinischen Geräten) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.
Produkte zum Schutz von Rodentizid-, Insektizid- oder anderen Ködern bei deren Lagerung oder Verwendung.
PT 7
Beschichtungsschutzmittel
Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.
PT 8
Holzschutzmittel
Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.
PT 9
Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.
Diese Produktart umfasst Biozidprodukte, die der Ansiedlung von Mikroorganismen auf der Oberfläche von Materialien entgegenwirken und somit die Entwicklung von Gerüchen hemmen oder ausschließen und/oder Vorteile anderer Art mit sich bringen.
PT 10
Schutzmittel für Baumaterialien
Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.
PT 11
Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie z. B. Mikroben, Algen und Muscheln.
Diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasser für Schwimmbäder.
PT 12
Schleimbekämpfungsmittel
Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, z. B. auf Holz und Papiermasse sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.
PT 13
Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten
Schutzmittel gegen mikrobielle Schädigung in Flüssigkeiten, die zur Bearbeitung oder zum Schneiden von Metall, Glas oder anderer Materialien verwendet werden.

Nummer
Produktart
Beschreibung
Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
PT 14
Rodentizide
Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und andere Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
PT 15
Avizide
Produkte zur Bekämpfung von Vögeln durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
PT 16
Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose
Produkte, die nicht unter andere Produktarten fallen, zur Bekämpfung von Mollusken, Würmern und Wirbellosen durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
PT 17
Fischbekämpfungsmittel
Produkte zur Bekämpfung von Vögeln durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
PT 18
Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
PT 19
Repellentien und Lockmittel
Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z. B. Flöhe, Wirbeltiere wie z. B. Vögel, Fische, Nagetiere): hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden.
PT 20
Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Produkte zur Bekämpfung anderer als der Wirbeltiere, die bereits unter die anderen Produktarten dieser Hauptgruppe fallen, durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.

Nummer
Produktart
Beschreibung
Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte
PT 21
Antifouling-Produkte
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
PT 22
Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.