Montag, 25. Januar 2016

0019-SIEF ( Substance information exchange forum)- Dateneinreichen

http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Registrierung%202018_Version%202/SIEF/SIEF.html

SIEF (Substance information exchange forum)

Die folgenden Informationen sind eine kurze Zusammenfassung des Teils A des Leitfadens des REACH-CLP-Biozid Helpdesks.

Wie bereits unter Erste Schritte beschrieben, werden Sie durch eine Vorregistrierung Mitglied in einem SIEF mit dem Ziel, ein gemeinsames Registrierungsdossier bei der ECHA einzureichen. Der innerhalb des SIEFs bestimmte federführende Registrant reicht dabei ein vollständiges Registrierungsdossier ein. Alle Mitregistranten wiederum reichen ein eigenes Registrierungsdossier ein, welches die betriebsspezifischen (vertraulichen) Daten und möglicherweise Informationen enthält, die sie gesondert einreichen möchten (Opt out). UnterDie gemeinsame Einreichung – was muss man beachten? finden Sie die wichtigsten Informationen hierzu kurz zusammengefasst.
Nachdem Sie sich einen genauen Überblick verschafft haben, welche Daten Sie für Ihre Registrierung benötigen, müssen Sie mit den Teilnehmern eines SIEFs in Kontakt treten und über die Datenteilung verhandeln. Bevor Sie entscheiden, in welcher Form Sie Informationen zu welchem Preis einkaufen, prüfen Sie, ob die zur Verfügung stehenden Daten auch repräsentativ für den von Ihnen hergestellten oder importierten Stoff sind. Dies bedeutet unter anderem, dass die Stoffidentität des getesteten Stoffes die Identität Ihres Stoffes abdecken muss.
Gemeinsame Dateneinreichung:
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Registrierung/Gemeinsame-Einreichung/Gemeinsame-Einreichung.html

Die gemeinsame Einreichung - was muss man beachten?

- Fakten für federführende Registranten und beteiligte Registranten -
Artikel 11 der REACH-Verordnung verlangt, dass bei der Registrierung eines Stoffes, der von mehreren Unternehmen hergestellt oder importiert wird, bestimmte Daten durch einen federführenden Registranten (engl.: lead registrant) bei der Agentur eingereicht werden müssen und bestimmte, vor allem vertrauliche Daten wie Herstellungsvolumen und Verwendungen, durch die einzelnen Mitgliedsregistranten (engl.: member registrant).
Damit das Einreichen eines gemeinsamen Dossiers für den federführenden Registranten ebenso wie für den Mitgliedsregistranten möglichst reibungslos erfolgen kann, sind einige wichtige Punkte zu beachten bzw. zu erfüllen.
Die wesentlichen Punkte sind:

1.) Federführender Registrant

Der federführende Registrant wird im Einvernehmen aller SIEF-Mitglieder ermittelt. Er meldet das gemeinsame Dossier über REACH-IT der Agentur und reicht als erster ein vollständiges Registrierungsdossier ein. Er gibt an, welche der freiwillig gemeinsam einzureichenden Informationen vom federführenden Registranten und welche getrennt von jedem einzelnen Mitgliedsregistranten eingereicht werden. Bei der Meldung der gemeinsamen Einreichung muss nicht zeitgleich das Registrierungsdossier eingereicht werden, sondern die Meldung ist lediglich die Voraussetzung um überhaupt ein gemeinsames Dossier einreichen zu können.

2.) Mitglieder einer gemeinsamen Einreichung

Die Mitglieder melden sich ebenfalls über REACH-IT bei der Agentur als Teilnehmer einer gemeinsamen Einreichung an. Sie reichen nach dem federführenden Registranten ihr Registrierungsdossier ein. Dieses Dossier enthält lediglich die betriebsspezifischen vertraulichen Daten und möglicherweise Informationen, die sie gesondert einreichen möchten (opt out). Der Termin der Einreichung orientiert sich nach den eigenen hergestellten oder importierten Mengen und nicht nach der Frist für den federführenden Registranten.

3.) Meldung einer gemeinsamen Einreichung - Joint Submission Object

Um überhaupt ein gemeinsames Dossier bei der Agentur einreichen zu können, muss dies im Vorfeld über REACH-IT der Agentur gemeldet werden. Diese Meldung wird von dem federführenden Registranten durchgeführt. In REACH-IT erstellt er ein sogenanntes „Joint Submission Object“. Er versieht dies mit einem Namen für das gemeinsame Dossier und trägt die genaue Identität des Stoffes ein. Ebenfalls anzugeben sind die Informationen, die freiwillig gemeinsam eingereicht werden, wie Stoffsicherheitsbericht und die Hinweise zum sicheren Umgang. Der federführende Registrant erhält nach erfolgter Meldung einen „elektronischen Schlüssel" den „Token“. Diesen muss er mit dem genauen Namen des Joint Submission Objects außerhalb REACH IT (z.B. per Post) an die potenziellen Mitgliedsregistranten der gemeinsamen Einreichung übermitteln.
Die potenziellen Mitglieder der gemeinsamen Einreichung können sich dann mit diesem Token und dem entsprechenden Namen am „Joint Submission Object“ melden. Der Token ist 30 Tage gültig, kann aber vom federführenden Registranten wieder neu erzeugt werden.
Der federführende Registrant hat, ebenso wie die Mitglieder Zugang zu den Kontaktdaten aller Mitglieder des Joint Submission Objects. Die Meldung am Joint Submission Object ist nicht befristet und kann zu jedem Zeitpunkt geschehen, vorausgesetzt man besitzt einen gültigen Token.
ACHTUNG: Die Meldung am Joint Submission Object entspricht nicht einer Registrierung! Jedes Mitglied muss zusätzlich ein separates Registrierungsdossier einreichen.

4.) Dossiereinreichung - Lead Registrant

Der federführende Registrant einer gemeinsamen Einreichung hat auf Folgendes zu achten:
  • Vollständigkeit des Dossiers
  • Datensatz muss dem höchsten Mengenband entsprechen, welches ein einzelnes Mitglied der gemeinsamen Einreichung herstellt bzw. importiert.
  • Festlegung des Registrierungstermins entsprechend des höchsten Mengenbands eines einzelnen Mitglieds der gemeinsamen Einreichung im Dossier Template.
  • Aktivierung der Box „Joint Submission“ im Dossier.
  • Übereinstimmung der Angaben: Stimmen die freiwillig gemeinsam eingereichten Informationen mit den Angaben im Joint Submission Object überein?
  • Angabe des eigenen Mengenbands. Dies kann, wenn der federführende Registrant nicht der Hersteller mit der höchsten Menge ist, von der Angabe im Dossier Template abweichen.
  • Angabe des korrekten Namens des Joint Submission Objects im IUCLID 5 Kapitel 1.5. Angabe ist optional.
Die Angaben werden im Rahmen einer sogenannten “business rule verification-Geschäftsregelprüfung“ geprüft und gegebenenfalls wird das Dossier abgelehnt. Die Angabe der Mitglieder der Joint Submission im Registrierungsdossier ist hingegen freiwillig und nicht Bestandteil einer business rule verification.

5.) Mitgliedsregistranten

Mitglieder einer gemeinsamen Einreichung reichen ihr Dossier ein, nachdem das Dossier des federführenden Registranten von der Agentur angenommen wurde „accepted for prosessing“, also wenn der Virencheck und die business rule verification durchlaufen wurde. Im Joint Submission Object ist auf der Joint Submission detail page der Status des Lead Dossiers angegeben. Bei der Dossiererstellung in IUCLID 5.2 ist auch zwingend darauf zu achten, dass das richtige Dossierformat gewählt wird. Bei der gemeinsamen Einreichung der Mitglieder werden nur die Formate: „REACH Registration member of a joint submission – general case“ oder „REACH Registration member of a joint submission – intermediate“ akzeptiert. Im Dossier müssen die Angaben mit denen im Joint Submission Object übereinstimmen.
Es müssen nur die Kapitel 1 und 3 ausgefüllt werden. Die Angabe des Namens des Joint Submissions Objects in Kapitel 1.5 ebenso wie die Mitglieder ist optional und nicht Bestandteil derbusiness rule verification und des Technical Completeness Checks. Der Termin der Dossiereinreichung orientiert sich an dem eigenen Tonnageband, kann aber nicht vor der Einreichung des federführenden Dossiers geschehen.

6.) Gesondertes Einreichen von Informationen (opt out)

Die REACH-Verordnung gibt Registranten des gleichen Stoffs die Möglichkeit alle oder einen Teil der Informationen gesondert einzureichen. Will der Registrant nur bestimmte Informationen gesondert einreichen, so füllt er die entsprechenden Kapitel in IUCLID 5.2 aus und gibt im Dossier eine Erklärung über die Gründe an.

7.) Kosten

Die Kostenteilung der gemeinsamen Einreichung muss privatrechtlich zwischen den Beteiligten geregelt werden. Die Kostenteilung muss jedoch in gerechter transparenter und nicht diskriminierender Weise geschehen. Die Agentur nimmt hier keinen Einfluss. Zudem gilt, dass für Aktivitäten innerhalb des SIEFs keine Kosten erhoben werden dürfen.

8.) Gebühren

Die Meldung bei dem Joint Submission Object ist gebührenfrei.
Bei der gemeinsamen Einreichung wird bei der Registrierung ein reduzierter Gebührensatz erhoben. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass bei der Vertraulichkeitsdeklarierung der nur vom federführenden Registranten eingereichten Informationen zwar auch ein reduzierter Gebührensatz verlangt wird, dieser aber von allen Teilnehmern erhoben wird.
Bei gesondertem Einreichen von Informationen wird eine Standardgebühr erhoben.

Weitere Informationen sind in folgenden Handbüchern der Agentur mit Anleitungen zur Datenübermittlung unter REACH zu finden:

Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten Teil 04 (PDF-Datei, 3.16 MB)
Erfolgreiches Durchlaufen der Geschäftsregelprüfun ("Regeldurchsetzung")

Webinar-Präsentation für unerfahrene Registranten veröffentlicht

Die ECHA präsentiert ein Webinar für Registranten, die noch wenig Erfahrung mit dem Registrierungsprozess haben. Die Vorträge des Webinars sind auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht und enthalten einen "Rundumschlag" zur Anmeldung an die gemeinsame Einreichung, die Erstellung des Registrierungsdossiers und die Einreichung per REACH-IT.


Die gemeinsame Einreichung - was muss man beachten?

- Fakten für federführende Registranten und beteiligte Registranten -
Artikel 11 der REACH-Verordnung verlangt, dass bei der Registrierung eines Stoffes, der von mehreren Unternehmen hergestellt oder importiert wird, bestimmte Daten durch einen federführenden Registranten (engl.: lead registrant) bei der Agentur eingereicht werden müssen und bestimmte, vor allem vertrauliche Daten wie Herstellungsvolumen und Verwendungen, durch die einzelnen Mitgliedsregistranten (engl.: member registrant).
Damit das Einreichen eines gemeinsamen Dossiers für den federführenden Registranten ebenso wie für den Mitgliedsregistranten möglichst reibungslos erfolgen kann, sind einige wichtige Punkte zu beachten bzw. zu erfüllen.
Die wesentlichen Punkte sind:

1.) Federführender Registrant

Der federführende Registrant wird im Einvernehmen aller SIEF-Mitglieder ermittelt. Er meldet das gemeinsame Dossier über REACH-IT der Agentur und reicht als erster ein vollständiges Registrierungsdossier ein. Er gibt an, welche der freiwillig gemeinsam einzureichenden Informationen vom federführenden Registranten und welche getrennt von jedem einzelnen Mitgliedsregistranten eingereicht werden. Bei der Meldung der gemeinsamen Einreichung muss nicht zeitgleich das Registrierungsdossier eingereicht werden, sondern die Meldung ist lediglich die Voraussetzung um überhaupt ein gemeinsames Dossier einreichen zu können.

2.) Mitglieder einer gemeinsamen Einreichung

Die Mitglieder melden sich ebenfalls über REACH-IT bei der Agentur als Teilnehmer einer gemeinsamen Einreichung an. Sie reichen nach dem federführenden Registranten ihr Registrierungsdossier ein. Dieses Dossier enthält lediglich die betriebsspezifischen vertraulichen Daten und möglicherweise Informationen, die sie gesondert einreichen möchten (opt out). Der Termin der Einreichung orientiert sich nach den eigenen hergestellten oder importierten Mengen und nicht nach der Frist für den federführenden Registranten.

3.) Meldung einer gemeinsamen Einreichung - Joint Submission Object

Um überhaupt ein gemeinsames Dossier bei der Agentur einreichen zu können, muss dies im Vorfeld über REACH-IT der Agentur gemeldet werden. Diese Meldung wird von dem federführenden Registranten durchgeführt. In REACH-IT erstellt er ein sogenanntes „Joint Submission Object“. Er versieht dies mit einem Namen für das gemeinsame Dossier und trägt die genaue Identität des Stoffes ein. Ebenfalls anzugeben sind die Informationen, die freiwillig gemeinsam eingereicht werden, wie Stoffsicherheitsbericht und die Hinweise zum sicheren Umgang. Der federführende Registrant erhält nach erfolgter Meldung einen „elektronischen Schlüssel" den „Token“. Diesen muss er mit dem genauen Namen des Joint Submission Objects außerhalb REACH IT (z.B. per Post) an die potenziellen Mitgliedsregistranten der gemeinsamen Einreichung übermitteln.
Die potenziellen Mitglieder der gemeinsamen Einreichung können sich dann mit diesem Token und dem entsprechenden Namen am „Joint Submission Object“ melden. Der Token ist 30 Tage gültig, kann aber vom federführenden Registranten wieder neu erzeugt werden.
Der federführende Registrant hat, ebenso wie die Mitglieder Zugang zu den Kontaktdaten aller Mitglieder des Joint Submission Objects. Die Meldung am Joint Submission Object ist nicht befristet und kann zu jedem Zeitpunkt geschehen, vorausgesetzt man besitzt einen gültigen Token.
ACHTUNG: Die Meldung am Joint Submission Object entspricht nicht einer Registrierung! Jedes Mitglied muss zusätzlich ein separates Registrierungsdossier einreichen.

4.) Dossiereinreichung - Lead Registrant

Der federführende Registrant einer gemeinsamen Einreichung hat auf Folgendes zu achten:
  • Vollständigkeit des Dossiers
  • Datensatz muss dem höchsten Mengenband entsprechen, welches ein einzelnes Mitglied der gemeinsamen Einreichung herstellt bzw. importiert.
  • Festlegung des Registrierungstermins entsprechend des höchsten Mengenbands eines einzelnen Mitglieds der gemeinsamen Einreichung im Dossier Template.
  • Aktivierung der Box „Joint Submission“ im Dossier.
  • Übereinstimmung der Angaben: Stimmen die freiwillig gemeinsam eingereichten Informationen mit den Angaben im Joint Submission Object überein?
  • Angabe des eigenen Mengenbands. Dies kann, wenn der federführende Registrant nicht der Hersteller mit der höchsten Menge ist, von der Angabe im Dossier Template abweichen.
  • Angabe des korrekten Namens des Joint Submission Objects im IUCLID 5 Kapitel 1.5. Angabe ist optional.
Die Angaben werden im Rahmen einer sogenannten “business rule verification-Geschäftsregelprüfung“ geprüft und gegebenenfalls wird das Dossier abgelehnt. Die Angabe der Mitglieder der Joint Submission im Registrierungsdossier ist hingegen freiwillig und nicht Bestandteil einer business rule verification.

5.) Mitgliedsregistranten

Mitglieder einer gemeinsamen Einreichung reichen ihr Dossier ein, nachdem das Dossier des federführenden Registranten von der Agentur angenommen wurde „accepted for prosessing“, also wenn der Virencheck und die business rule verification durchlaufen wurde. Im Joint Submission Object ist auf der Joint Submission detail page der Status des Lead Dossiers angegeben. Bei der Dossiererstellung in IUCLID 5.2 ist auch zwingend darauf zu achten, dass das richtige Dossierformat gewählt wird. Bei der gemeinsamen Einreichung der Mitglieder werden nur die Formate: „REACH Registration member of a joint submission – general case“ oder „REACH Registration member of a joint submission – intermediate“ akzeptiert. Im Dossier müssen die Angaben mit denen im Joint Submission Object übereinstimmen.
Es müssen nur die Kapitel 1 und 3 ausgefüllt werden. Die Angabe des Namens des Joint Submissions Objects in Kapitel 1.5 ebenso wie die Mitglieder ist optional und nicht Bestandteil derbusiness rule verification und des Technical Completeness Checks. Der Termin der Dossiereinreichung orientiert sich an dem eigenen Tonnageband, kann aber nicht vor der Einreichung des federführenden Dossiers geschehen.

6.) Gesondertes Einreichen von Informationen (opt out)

Die REACH-Verordnung gibt Registranten des gleichen Stoffs die Möglichkeit alle oder einen Teil der Informationen gesondert einzureichen. Will der Registrant nur bestimmte Informationen gesondert einreichen, so füllt er die entsprechenden Kapitel in IUCLID 5.2 aus und gibt im Dossier eine Erklärung über die Gründe an.

7.) Kosten

Die Kostenteilung der gemeinsamen Einreichung muss privatrechtlich zwischen den Beteiligten geregelt werden. Die Kostenteilung muss jedoch in gerechter transparenter und nicht diskriminierender Weise geschehen. Die Agentur nimmt hier keinen Einfluss. Zudem gilt, dass für Aktivitäten innerhalb des SIEFs keine Kosten erhoben werden dürfen.

8.) Gebühren

Die Meldung bei dem Joint Submission Object ist gebührenfrei.
Bei der gemeinsamen Einreichung wird bei der Registrierung ein reduzierter Gebührensatz erhoben. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass bei der Vertraulichkeitsdeklarierung der nur vom federführenden Registranten eingereichten Informationen zwar auch ein reduzierter Gebührensatz verlangt wird, dieser aber von allen Teilnehmern erhoben wird.
Bei gesondertem Einreichen von Informationen wird eine Standardgebühr erhoben.

Weitere Informationen sind in folgenden Handbüchern der Agentur mit Anleitungen zur Datenübermittlung unter REACH zu finden:

Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten Teil 04 (PDF-Datei, 3.16 MB)
Erfolgreiches Durchlaufen der Geschäftsregelprüfun ("Regeldurchsetzung")

Webinar-Präsentation für unerfahrene Registranten veröffentlicht

Die ECHA präsentiert ein Webinar für Registranten, die noch wenig Erfahrung mit dem Registrierungsprozess haben. Die Vorträge des Webinars sind auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht und enthalten einen "Rundumschlag" zur Anmeldung an die gemeinsame Einreichung, die Erstellung des Registrierungsdossiers und die Einreichung per REACH-IT.
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Erstellung und Einreichung eines Registrierungsdossiers.





http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Registrierung/SIEF/SIEF_content.html

Samstag, 16. Januar 2016

0018-Zugang zum Biozid-Portal des deutschen Umweltbundesamtes


Biozid-Portal  Biozidverfahren
Biozid-Portal   Biozidprodukte




www.biozid.info/deutsch/biozidverfahren/

  • Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte.Recherchieren Sie, ob es sich um ein Biozidprodukt handelt und welche Wirkstoffe es enthält.
  • Sie finden hier zum Beispiel alle notifizierten TwinOxide-Produkte
     
  • Internetseite der Europäischen Kommission
  • Unionsliste der genehmigten bioziden Wirkstoffe 
  • Biozidverfahren:
  • Gesetzliche Grundlage des Biozid-Verfahrens ist die seit dem 1.9.2013 gültige Biozid-Verordnung (BiozidVO EU Nr. 528/2012), die die bisherige Biozid-Richtlinie 98/8/EG ersetzt. Die BiozdVO fordert eine systematische Bewertung aller bioziden Wirkstoffe und daran anschließend eine Bewertung der Biozid-Produkte. In Biozid-Produkten dürfen ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthalten sein, die in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe aufgenommen wurden.  Daher ist die Zulassung von Bioziden zweistufig: Zunächst müssen die Wirkstoffe, die in Biozid-Produkten verwendet werden, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und in die obengenannten Unionsliste aufgenommen werden. Erst danach können in den EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten mit diesen Wirkstoffen gestellt werden.
    Seit Ende 2003 sind Biozide in ganz Europa zulassungspflichtig. Für Biozide, die zu dem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren, gelten Übergangsfristen: Sie dürfen bis zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes auf dem Markt bleiben. Die zugehörigen Wirkstoffe werden in einem zur Zeit laufenden „Altwirkstoffprogramm“ geprüft. Die Risikobewertung für verschiedene Wirkstoffe wurde unter den Mitgliedsstaaten der EU aufgeteilt.
    Dabei wird das Risiko für Verbraucher, Umwelt und Arbeitnehmer geprüft und zusätzlich wird die Wirksamkeit der Stoffe bewertet. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Zulassungsstelle für Biozide, außerdem bewertet sie die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Behörden in Deutschland. Das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind Einvernehmensstellen, deren fachliche Stellungnahme an die BAuA weitergeleitet und dort zu einem gemeinsamen Bericht zusammengeführt werden. Das UBA übernimmt hierbei die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und bei einigen Stoffen die Bewertung der Wirksamkeit. Das BfR bewertet die Auswirkungen der Substanzen für die Verbraucher.
    Zeigen die Bewertungen, dass bei bestimmungsmäßiger Anwendung kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt auftritt, wird der Wirkstoff in der Unionsliste aufgenommen, unter Umständen mit Auflagen und Beschränkungen in der Verwendung. Sollte ein Biozid bei der Risikobewertung ein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt oder eine unzureichende Wirksamkeit zeigen, wird dieser Wirkstoff nicht in die Unionsliste aufgenommen und ist somit nicht mehr vermarktungsfähig.
    Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirkstoff in die Unionsliste aufgenommen wurde, müssen die Antragsteller einen Prüfantrag für jedes individuelle Produkt bei einem Mitgliedstaat einreichen. Damit beginnt die 2. Stufe des Biozidverfahrens.
    Das Dossier für das jeweilige Produkt muss innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffes in der Unionsliste eingereicht werden. Der Antrag muss in dem Mitgliedstaat der EU eingereicht werden, in dem das Biozid-Produkt vermarktet werden soll. Eine Zulassung in einem Mitgliedstaat ist nur national gültig. Sollte eine Vermarktung in weiteren Mitgliedstaaten erfolgen, ist bei diesen ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung zu stellen. Dieser Antrag fällt unter ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, da eine ausführliche Prüfung des Produktes bereits in dem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, der die erste nationale Zulassung ausgesprochen hat.
    Ähnliche Prüfverfahren exitieren auch für Pflanzenschutzmittel, Human- und Tierarzneimittel und Medizinprodukte. Besonders zu Pflanzenschutzmitteln oder Medizinprodukten ist der Übergang von Bioziden fließend, die Einordnung erfolgt hier anhand der Verwendung.
    Die BiozidVO regelt nicht nur die Zulassung von Produkten, sondern formuliert auch Leitsätze zur sachgerechten Produktverwendung. So dürfen Biozide nur ordnungsgemäß verwendet werden. Dazu gehört auch, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger eventuell gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird, wodurch der Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden soll. Biozide sollen also nur dann eingesetzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Diese Leitlinie folgt der Nachhaltigkeitsstrategie (siehe Information rechts), zumal Biozide potenziell gefährlich für Mensch und Umwelt sein können.

    Verzeichnis der gemeldeten Produkte

    Auf Grundlage der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) sind Hersteller, Formulierer oder Importeure von Biozid-Produkten verpflichtet, ihre Produkte bei der Zulassungsstelle für Biozide in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu melden. Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte kann auf der Webseite der BAuA online recherchiert werden.





Freitag, 15. Januar 2016

0017-Novelle zur Chemikalien Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV)

www.bmub.bund.de/themen/gesundheit-chemikalien/chemikaliensicherheit/gesundheit-chemikalien-download/artikel/novelle-zur-chemverbotsv/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=556

Stand: 18.12.2015

Novelle zur ChemVerbotsV

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

Das Bundesumweltministerium hat die schriftlichen Anhörung der beteiligten Kreise und der Länder zum Entwurf der Novellierung der Chemikalien-Verbotsverordnung gestartet. Für die nationale ‚Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen (ChemVerbotsV) war angesichts erheblichen Überarbeitungsbedarfs die Form einer Ablöseverordnung zu wählen.
Hinweise: Die Anhörung läuft bis zum Montag, den 15. Februar 2016. Die derzeit geltende Fassung der ChemVerbotsV ist unterwww.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv zu finden.
Die Novellierung berücksichtigt insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte:
  • Aufgrund der EU-REACH-Verordnung sind viele der Verbotsregelungen in Anhang 1 der ChemVerbotsV obsolet geworden, der Anhang 1 wurde auf den national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
  • Aufgrund der EU-CLP-Verordnung müssen die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften anknüpfen, geändert werden; wegen der großen Unterschiede im alten und neuen Kennzeichnungssystem muss der Anwendungsbereich praxisgerecht geändert werden.
  • Die problematische Komplexizität der bisherigen Regelungen mit Ausnahmen und Rückausnahmen, bedingt durch zahlreiche Änderungen seit 1993, sollte nach intensiver Abstimmung mit den Ländervollzugsbehörden und betroffenen Verbänden durch eine transparente und anwenderfreundliche Struktur abgelöst werden.
  • Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, war über die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen zu entscheiden

Freitag, 9. Oktober 2015

0016-Wirksamkeitsprüfung PT1-PT4


http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Veranstaltungen/pdf/2014/140428/140428-03-Uhlenbrock.pdf?__blob=publicationFile&v=2


Wirksamkeitsprüfung – Methodik Prüfungskategorien: Modulsystem Phase 1 Basistests ohne Berücksichtigung der besonderen Anwendungsgebiete  nicht für Produktansprüche Phase 3 Feldversuche Leistung unter tatsächlichen Einsatzbedingungen spezielle Anwendungen ohne standardisierte Methodologie Phase 2 Praxisnahe Versuche Stufe 1 Suspensionsversuche Stufe 2 Oberflächenversuche quantitative Laboruntersuchungen  obligate Bedingungen; zusätzliche Bedingungen je nach beanspruchter Verwendung  Prüfung in Kombination  Abstimmung der Teststrategie (Methodologie, Erfolgskriterien)


https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/461/publikationen/4487.pdf


Table 7: National and international associations consulted National associations Internet address Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) http://www.dghm.org Verbund für angewandte Hygiene e.V. (VAH) http://www.vah-online.de Vereinigung der Hygienefachkräfte Deutschland (VHD) http://www.die-vhd.de Bundesverband der Hygieneinspektoren e.V. http://www.bundesverbandhygieneinspektoren.de Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) http://www.dvg.net Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) http://www.bll.de Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) http://leitlinien.net Bundesfachverband Öffentliche Bäder e. V. http://www.baederportal.com Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) http://www.bdew.de Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) http://www.dwa.de Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) http://www.dvgw.de Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) http://www.ikw.org Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. http://www.waeschereien.de Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) http:/www.ktbl.de Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz (IHO) http://www.iho.de Verband der Hersteller von Textilhilfsmitteln, Gerbstoffen und Waschrohstoffen (TEGEWA) http://www.tegewa.de Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. http://www.zdg-online.de/ Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS) http://www.zds-bonn.de European and international associations International Scientific Forum on Home Hygiene (IFH) http://www.ifh-homehygiene.org European Water Association http://www.ewaonline.de Euro Chlor http://www.eurochlor.org Comité Européen des Agents de Surface et de leurs Intermédiaires Organiques (CESIO) http://www.cefic.org European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) http://www.effci.org US Environmental Protection Agency (EPA) http://www.epa.gov Association Internationale de la Savonnerie, de la détergence et des produits ’Entretien (AISE) http://www.aise.eu Institute of Occupational Safety and Health (IOSH) http://www.iosh.co.uk International Water Association (IWA) http://www.iwahq.org European Union of National Associations of Water Suppliers and Waste Water Services http://eureau.org International Federation of Environmental Health (IFEH) http://www.ifeh.org International Network of Safety and Health Practitioner http://www.inshpo.org World Health Organisation (WHO) http://www.who.int European Chemical Industry Council (CEFIC) http://www.cefic.be European Working Group for Legionella Infections http://www.ewgli.org European Society of Clinical Microbiology and Infectious Diseases http://www.escmid.org Human and Environmental Risk Assessment on ingredients of household cleaning products (HERA) http://www.heraproject.com

0015-Guidance on the Application of the CLP Criteria Guidance to Regulation (EC) No 1272/2008

https://echa.europa.eu/documents/10162/13562/clp_en.pdf


Guidance on the Application of the CLP Criteria Guidance to Regulation (EC) 
No 1272/2008 
on classification, labelling and packaging (CLP) of substances and mixtures Version 4.1 June 2015

Guidance on the Application of the CLP Criteria Guidance to Regulation (EC) No 1272/2008

Donnerstag, 8. Oktober 2015

0014-Adressen zur Klärung der nationalen Zulassungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union


http://echa.europa.eu/de/support/helpdesks/national-helpdesks/list-of-national-helpdesks

Adressen für die Klärung der nationalen Zulassungern


Adressen der Helpdesks in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Diese Adressen sind die  Kontakstellen für alle Fragen, die mit der Zulassung von Biozidprodukten im Zusammenhang stehen.

W. Storch

0013-Datenanforderungen für die Aufnahme in die Liste nach Artikel 95


Kommentar:

TwinOxide International B.V. ( The Nederlands) verkauft Biozidprodukte, mit denen der biozide Altwirkstoff Chlordioxid herstellbar ist.

Diese Insitu-Produkte sind verkaufsfähig und werden in den folgenden Typ eingeordnet: Chlorine Dioxide generated from Sodium Chlorite by Oxidation.

TwinOxide Int. B.V. besitzt eine Zugangsbescheinigung zu einem Lieferanten, der nach Artikel 95 gelistet ist und darf demnach seine Insitu-Produkte europaweit verkaufen.

Dr.-Ing. Wolfgang Storch

http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Veranstaltungen/pdf/2015/150429/150429_Matthes.pdf?__blob=publicationFile&v=2